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Donnerstag, 12. Dezember 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Fensteranstrich“ veröffentlicht wurden

Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 26.10.2023
- 210 C 176/23 -

Unwirksame Schönheits­reparatur­klausel wegen Formulierung "Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen"

Schönheits­reparatur­pflicht umfasst kein Streichen der Fenster von außen

Regelt eine Schönheits­reparatur­klausel unter anderem "das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen", so ist die diese unwirksam. Denn die Formulierung kann so verstanden werden, dass die Fenster auch von außen gestrichen werden sollen, was unzulässig wäre. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende eines Mietvertrags über eine Wohnung in Berlin im September 2022 stritten sich die ehemaligen Vertragsparteien über die Auszahlung der Mietsicherheit. Die Vermieter behielten einen Teil der Mietkaution wegen Kosten für Maler- und Lackierarbeiten ein. Die Mieter hielten die mietvertragliche Schönheitsreparaturklausel für unwirksam, da diese Ihnen das Streichen der Fenster von außen in unzulässigerweise aufbürde. Die entsprechende Klausel lautete auszugsweise: "Schönheitsreparaturen umfassen [...] das Streichen […] der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen". Die Mieter erhoben... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 26.10.2022
- 49 C 150/22 -

"Streichen der Fenster und der Außentüren von innen" stellt unklare Schön­heits­reparatur­klausel dar

Pflicht zum Streichen der Fenster nur von innen wird nicht deutlich

Eine Schön­heits­reparatur­klausel, wonach das "Streichen der Fenster und der Außentüren von innen" verpflichtend ist, ist unwirksam, da nicht deutlich wird, dass das Streichen der Fenster nur von innen geschuldet ist. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung stritten sich im Jahr 2022 vor dem Amtsgericht Hamburg unter anderem über die Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel. Die betreffende Klausel verpflichtete den Mieter zum "Streichen der Fenster und der Außentüren von innen". Der Mieter hielt dies für unzulässig, da nach der Klausel das... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 15.05.2020
- 49 C 493/19 -

Unklare Schön­heits­reparatur­klausel bei Pflicht des Mieters zum "Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen"

Unklare Regelung zur Pflicht der Streichung der Fenster auch von außen

Regelt eine Schön­heits­reparatur­klausel, dass der Wohnungsmieter für das "Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen" verpflichtet ist, so ist unklar, ob das Streichen der Fenster auch von außen geschuldet ist, was unzulässig wäre. Diese Unklarheit geht gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Vermieters, so dass die Abwälzung der Schön­heits­reparaturen insgesamt unwirksam ist. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Wohnraummietvertrags nach Ende des Mietverhältnisses im Jahr 2019 vor dem Amtsgericht Hamburg um die Auszahlung der Mietkaution. Diese hielt die Vermieterin zurück, da die Mieter ihrer Meinung nach nicht ihrer Schönheitsreparaturpflicht nachgekommen seien. Nach einer Klausel im Mietvertrag waren die Mieter unter anderem... Lesen Sie mehr

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Landgericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 04.06.2015
- 67 S 140/15 -

Unwirksamkeit einer Schönheits­reparatur­klausel aufgrund zu Mietbeginn renovierungs­bedürftiger Fenster

Vorliegen einer renovierungs­bedürftigen Wohnung wegen altem Fensteranstrich mit Lackabplatzungen

Wird einem Mieter zum Mietbeginn die Wohnung unrenoviert bzw. renovierungs­bedürftig überlassen, ohne dass er dafür einen angemessenen Ausgleich erhält, so ist eine im Mietvertrag aufgenommene Schönheits­reparatur­klausel unwirksam. Von der Renovierungs­bedürftigkeit ist bei einer 42 qm großen 2-Zimmer-Wohnung zum Beispiel dann auszugehen, wenn die Fenster nicht frisch gestrichen sind und Lackabplatzungen aufweisen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte die Vermieterin einer Wohnung nach Mietzeitende, dass die Mieterin gemäß einer entsprechenden Klausel im Mietvertrag Schönheitsreparaturen durchführt. So sollte sie die renovierungsbedürftigen Fenster neu lackieren. Die Mieterin weigerte sich jedoch die Arbeiten durchzuführen. Sie verwies darauf, dass die Fenster bereits zum Mietbeginn nicht... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Wedding, Urteil vom 04.11.2014
- 7 C 159/14 -

Kein Recht zur Mietminderung aufgrund verwitterten Außenanstrichs der Fenster

Keine Einschränkung des Mietgebrauchs oder Vorliegens eines optischen Mangels

Dem Mieter einer Wohnung steht regelmäßig kein Minderungsrecht zu, wenn der Außenanstrich des Fensters verwittert ist. Darin liegt weder eine Einschränkung des Mietgebrauchs, noch liegt ein optischer Mangel vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wedding hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hielt die Mieterin einer Wohnung eine Mietminderung von 5 % für gerechtfertigt, da der Außenanstrich der Fenster verwittert war. Die Vermieterin sah dies jedoch anders, so dass der Fall vor Gericht kam.Das Amtsgericht Wedding entschied gegen die Mieterin. Ihr habe kein Recht zur Mietminderung nach § 536 BGB wegen des verwitterten... Lesen Sie mehr

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Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 21.06.2011
- 4 C 52/11 -

Recht zur Mietminderung von insgesamt 52 % bei abbröckelnder Wandfarbe, Feuchtigkeit im Raum sowie klemmender Fenster

Abblätternder Fensteranstrich rechtfertigt wegen geringer optischer Beeinträchtigung keine Mietminderung

Ein Mieter ist berechtigt, seine Miete um insgesamt 52 % zu mindern, wenn es zum Abbröckeln der Wandfarbe kommt, Feuchtigkeit in einem Zimmer auftritt und Fenster klemmen. Der abblätternde Fensteranstrich rechtfertigt aber angesichts der geringen optischen Beeinträchtigung keine Mietminderung. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen der Mieterin und der Vermieterin einer Wohnung Streit darüber, ob die Mieterin wegen der abbröckelnden Farbe an der Unterseite des über ihr liegenden Balkons, der Feuchtigkeit in einem Hobbyraum, der abblätternden Wandfarbe, der klemmenden Fenster sowie des abblätternden Anstrichs an den Fenstern und der Balkontür ihre Miete mindern durfte.... Lesen Sie mehr

Kammergericht Berlin, Urteil vom 17.09.2007
- 8 U 77/07 -

Mieter müssen Fenster und Außentüren nur von innen streichen

Vermieter kann nicht per Formularvertrag verlangen, dass Mieter die Außenseite der Fenster streichen

Wenn ein Mieter in einem Formularvertrag ohne Einschränkungen zum Streichen der Fenster verpflichtet wird, wird davon auch der Außenanstrich der Fenster erfasst mit der Folge, dass die Schönheitsreparaturklausel insgesamt unwirksam ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mieter ein Reihenhaus gemietet. In dem Mietvertrag stand eine Klausel, die umfangreiche Schönheitsreparaturen vorsah: "Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre sowie Türen und Fenster". Nachdem der Mieter ausgezogen war, verklagte ihn der Vermieter auf Schadensersatz von über 16.000,- EUR wegen unterlassener Schönheitsreparaturen.... Lesen Sie mehr

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.02.2009
- VIII ZR 210/08 -

BGH: Schönheits­reparaturklausel mit Verpflichtung des Mieters zur Vornahme des Außenanstrichs von Türen und Fenstern sowie des Anstrichs einer Loggia ist unwirksam

Mieter wird durch die Klausel unangemessen benachteiligt

Verpflichtet eine Klausel in einem Formularmietvertrag den Mieter dazu auch den Außenanstrich von Türen und Fenstern vorzunehmen, ist die Klausel insgesamt unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Klausel stelle "eine unangemessene Benachteiligung des Mieters" dar, "weil diese Arbeiten nicht unter den Begriff der Schönheits­reparaturen" fielen, entschieden die Richter.

Die Beklagte war Mieterin einer Wohnung des Klägers in Berlin. Der Formularmietvertrag enthielt in § 4 Abs. 2 folgende Klausel:"Schönheitsreparaturen trägt der Mieter (Vergleiche § 13) einschließlich Streichen von Außenfenstern, Balkontür und Loggia".§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Mietvertrages lautet:"Trägt der Mieter die Schönheitsreparaturen, so hat... Lesen Sie mehr

Landgericht Berlin, Urteil vom 11.06.2004
- 65 S 406/03 -

Außenanstrich der Fenster muss der Vermieter bezahlen

Zum Umfang von Schönheitsreparaturen

Für den Außenanstrich der Fenster muss der Vermieter aufkommen. Das hat das Landgericht Berlin entschieden.

In der Regel wälzt der Vermieter seine Instandhaltungspflicht auf den Mieter ab. Dieser verpflichtet sich zu so genannten Schönheitsreperaturen. Der Vermieter darf hier aber nicht zu weit gehen, denn sonst geht er gänzlich leer aus.Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass es den Mieter unangemessen benachteiligt, wenn er den Außenanstrich der Fenster übernehmen... Lesen Sie mehr