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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Fensteranstrich“ veröffentlicht wurden
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 26.10.2023
- 210 C 176/23 -
Unwirksame Schönheitsreparaturklausel wegen Formulierung "Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen"
Schönheitsreparaturpflicht umfasst kein Streichen der Fenster von außen
Regelt eine Schönheitsreparaturklausel unter anderem "das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen", so ist die diese unwirksam. Denn die Formulierung kann so verstanden werden, dass die Fenster auch von außen gestrichen werden sollen, was unzulässig wäre. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende eines Mietvertrags über eine Wohnung in Berlin im September 2022 stritten sich die ehemaligen Vertragsparteien über die Auszahlung der Mietsicherheit. Die Vermieter behielten einen Teil der Mietkaution wegen Kosten für Maler- und Lackierarbeiten ein. Die Mieter hielten die mietvertragliche Schönheitsreparaturklausel für unwirksam, da diese Ihnen das Streichen der Fenster von außen in unzulässigerweise aufbürde. Die entsprechende Klausel lautete auszugsweise: "Schönheitsreparaturen umfassen [...] das Streichen […] der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen". Die Mieter erhoben... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 26.10.2022
- 49 C 150/22 -
"Streichen der Fenster und der Außentüren von innen" stellt unklare Schönheitsreparaturklausel dar
Pflicht zum Streichen der Fenster nur von innen wird nicht deutlich
Eine Schönheitsreparaturklausel, wonach das "Streichen der Fenster und der Außentüren von innen" verpflichtend ist, ist unwirksam, da nicht deutlich wird, dass das Streichen der Fenster nur von innen geschuldet ist. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung stritten sich im Jahr 2022 vor dem Amtsgericht Hamburg unter anderem über die Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel. Die betreffende Klausel verpflichtete den Mieter zum "Streichen der Fenster und der Außentüren von innen". Der Mieter hielt dies für unzulässig, da nach der Klausel das... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 15.05.2020
- 49 C 493/19 -
Unklare Schönheitsreparaturklausel bei Pflicht des Mieters zum "Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen"
Unklare Regelung zur Pflicht der Streichung der Fenster auch von außen
Regelt eine Schönheitsreparaturklausel, dass der Wohnungsmieter für das "Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen" verpflichtet ist, so ist unklar, ob das Streichen der Fenster auch von außen geschuldet ist, was unzulässig wäre. Diese Unklarheit geht gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Vermieters, so dass die Abwälzung der Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Wohnraummietvertrags nach Ende des Mietverhältnisses im Jahr 2019 vor dem Amtsgericht Hamburg um die Auszahlung der Mietkaution. Diese hielt die Vermieterin zurück, da die Mieter ihrer Meinung nach nicht ihrer Schönheitsreparaturpflicht nachgekommen seien. Nach einer Klausel im Mietvertrag waren die Mieter unter anderem... Lesen Sie mehr
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Landgericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 04.06.2015
- 67 S 140/15 -
Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel aufgrund zu Mietbeginn renovierungsbedürftiger Fenster
Vorliegen einer renovierungsbedürftigen Wohnung wegen altem Fensteranstrich mit Lackabplatzungen
Wird einem Mieter zum Mietbeginn die Wohnung unrenoviert bzw. renovierungsbedürftig überlassen, ohne dass er dafür einen angemessenen Ausgleich erhält, so ist eine im Mietvertrag aufgenommene Schönheitsreparaturklausel unwirksam. Von der Renovierungsbedürftigkeit ist bei einer 42 qm großen 2-Zimmer-Wohnung zum Beispiel dann auszugehen, wenn die Fenster nicht frisch gestrichen sind und Lackabplatzungen aufweisen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte die Vermieterin einer Wohnung nach Mietzeitende, dass die Mieterin gemäß einer entsprechenden Klausel im Mietvertrag Schönheitsreparaturen durchführt. So sollte sie die renovierungsbedürftigen Fenster neu lackieren. Die Mieterin weigerte sich jedoch die Arbeiten durchzuführen. Sie verwies darauf, dass die Fenster bereits zum Mietbeginn nicht... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Wedding, Urteil vom 04.11.2014
- 7 C 159/14 -
Kein Recht zur Mietminderung aufgrund verwitterten Außenanstrichs der Fenster
Keine Einschränkung des Mietgebrauchs oder Vorliegens eines optischen Mangels
Dem Mieter einer Wohnung steht regelmäßig kein Minderungsrecht zu, wenn der Außenanstrich des Fensters verwittert ist. Darin liegt weder eine Einschränkung des Mietgebrauchs, noch liegt ein optischer Mangel vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wedding hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hielt die Mieterin einer Wohnung eine Mietminderung von 5 % für gerechtfertigt, da der Außenanstrich der Fenster verwittert war. Die Vermieterin sah dies jedoch anders, so dass der Fall vor Gericht kam.Das Amtsgericht Wedding entschied gegen die Mieterin. Ihr habe kein Recht zur Mietminderung nach § 536 BGB wegen des verwitterten... Lesen Sie mehr
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Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 21.06.2011
- 4 C 52/11 -
Recht zur Mietminderung von insgesamt 52 % bei abbröckelnder Wandfarbe, Feuchtigkeit im Raum sowie klemmender Fenster
Abblätternder Fensteranstrich rechtfertigt wegen geringer optischer Beeinträchtigung keine Mietminderung
Ein Mieter ist berechtigt, seine Miete um insgesamt 52 % zu mindern, wenn es zum Abbröckeln der Wandfarbe kommt, Feuchtigkeit in einem Zimmer auftritt und Fenster klemmen. Der abblätternde Fensteranstrich rechtfertigt aber angesichts der geringen optischen Beeinträchtigung keine Mietminderung. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen der Mieterin und der Vermieterin einer Wohnung Streit darüber, ob die Mieterin wegen der abbröckelnden Farbe an der Unterseite des über ihr liegenden Balkons, der Feuchtigkeit in einem Hobbyraum, der abblätternden Wandfarbe, der klemmenden Fenster sowie des abblätternden Anstrichs an den Fenstern und der Balkontür ihre Miete mindern durfte.... Lesen Sie mehr
Kammergericht Berlin, Urteil vom 17.09.2007
- 8 U 77/07 -
Mieter müssen Fenster und Außentüren nur von innen streichen
Vermieter kann nicht per Formularvertrag verlangen, dass Mieter die Außenseite der Fenster streichen
Wenn ein Mieter in einem Formularvertrag ohne Einschränkungen zum Streichen der Fenster verpflichtet wird, wird davon auch der Außenanstrich der Fenster erfasst mit der Folge, dass die Schönheitsreparaturklausel insgesamt unwirksam ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mieter ein Reihenhaus gemietet. In dem Mietvertrag stand eine Klausel, die umfangreiche Schönheitsreparaturen vorsah: "Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre sowie Türen und Fenster". Nachdem der Mieter ausgezogen war, verklagte ihn der Vermieter auf Schadensersatz von über 16.000,- EUR wegen unterlassener Schönheitsreparaturen.... Lesen Sie mehr
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.02.2009
- VIII ZR 210/08 -
BGH: Schönheitsreparaturklausel mit Verpflichtung des Mieters zur Vornahme des Außenanstrichs von Türen und Fenstern sowie des Anstrichs einer Loggia ist unwirksam
Mieter wird durch die Klausel unangemessen benachteiligt
Verpflichtet eine Klausel in einem Formularmietvertrag den Mieter dazu auch den Außenanstrich von Türen und Fenstern vorzunehmen, ist die Klausel insgesamt unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Klausel stelle "eine unangemessene Benachteiligung des Mieters" dar, "weil diese Arbeiten nicht unter den Begriff der Schönheitsreparaturen" fielen, entschieden die Richter.
Die Beklagte war Mieterin einer Wohnung des Klägers in Berlin. Der Formularmietvertrag enthielt in § 4 Abs. 2 folgende Klausel:"Schönheitsreparaturen trägt der Mieter (Vergleiche § 13) einschließlich Streichen von Außenfenstern, Balkontür und Loggia".§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Mietvertrages lautet:"Trägt der Mieter die Schönheitsreparaturen, so hat... Lesen Sie mehr
Landgericht Berlin, Urteil vom 11.06.2004
- 65 S 406/03 -
Außenanstrich der Fenster muss der Vermieter bezahlen
Zum Umfang von Schönheitsreparaturen
Für den Außenanstrich der Fenster muss der Vermieter aufkommen. Das hat das Landgericht Berlin entschieden.
In der Regel wälzt der Vermieter seine Instandhaltungspflicht auf den Mieter ab. Dieser verpflichtet sich zu so genannten Schönheitsreperaturen. Der Vermieter darf hier aber nicht zu weit gehen, denn sonst geht er gänzlich leer aus.Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass es den Mieter unangemessen benachteiligt, wenn er den Außenanstrich der Fenster übernehmen... Lesen Sie mehr
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