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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Familienfeier“ veröffentlicht wurden
Amtsgericht Bochum, Urteil vom 20.01.2009
- 65 C 403/08 -
GEMA hat keinen Gebührenanspruch wegen Live-Musik auf Familienfeiern
Auf Hochzeitsfeier gespielte Live-Musik ist keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts
Der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte) steht kein Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter einer türkischen Hochzeitsfeier wegen einer öffentlichen Musikwiedergabe zu. Das Amtsgericht Bochum wies die entsprechende Klage der GEMA ab.
Der Beklagte hatte die Hochzeitsfeier für seinen Sohn ausgerichtet und eine Liveband Musik spielen lassen. Während des Klageverfahrens wurde über die Frage gestritten, ob dies eine öffentliche Widergabe im Sinne des Urheberrechts darstellte. Dies verneinten die Richter des Bochumer Amtsgerichts.Eine Wiedergabe ist dann öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind. Dabei ist der Begriff der persönlichen Verbundenheit nicht... Lesen Sie mehr
Sozialgericht Dresden, Urteil vom 04.05.2009
- S 20 AS 807/07 -
ALG II: ARGE muss kein Darlehen für eine Familienfeier in einer Gaststätte erteilen
Reguläres Arbeitslosengeld muss auch für Jugendweihefeier verwendet werden
Arbeitslosengeld II-Empfänger haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Feier der Jugendweihe in einer Gaststätte. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden.
Der Kläger aus Dresden hatte im Frühjahr 2007 seine Jugendweihe. Seine Mutter ist arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld II („Hartz IV“). Im Anschluss an die Jugendweihe feierte die Familie mit insgesamt neun Personen in einer Gaststätte. Hierfür beantragte die Mutter bei der ARGE ein Darlehen. Die Rechnung betrug 155,80 €. Gegen die Ablehnung klagten Mutter und Sohn vor dem Sozialgericht.... Lesen Sie mehr
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