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Donnerstag, 25. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Fahrgeschäft“ veröffentlicht wurden

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 04.12.2015
- 1 LC 178/14 -

Alte Fahrgeschäfte müssen aktuellen Sicherheits-DIN-Normen entsprechen

Fest installierte Achterbahnen kann keinen Bestandsschutz beanspruchen

Das Niedersächsische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass alte Fahrgeschäfte dem aktuellen Recht entsprechen müssen.

In dem zugrunde liegenden Verfahren wandte sich der Betreiber einer Achterbahn („Black Hole") dagegen, dass der beklagte TÜV-Nord sein Mitte der 1980er Jahre in Dienst gestelltes Fahrgeschäft künftig an der aktuellen DIN EN 13814 misst. Die Niedersächsische Bauordnung sieht für Achterbahnen die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen vor, die jeweils befristet erteilt und verlängert werden. Bislang geschah dies unter Zugrundelegung der DIN 4112. Im Jahr 2014 verlängerte der TÜV-Nord die Genehmigung mit der Bedingung, die Ausführungsgenehmigung könne nur verlängert werden, wenn die Achterbahn den Anforderungen der DIN EN 13814 genüge. Sie enthält gegenüber... Lesen Sie mehr

Verwaltungsgericht München, Urteil vom 11.02.2015
- M 9 K 14.4412 -

Ältere Oktoberfest-Fahrgeschäfte müssen nicht auf Einhaltung neuer technischer Standards begutachtet werden

Veränderte Rechtslage ist den Betroffenen nicht klar verständlich bekannt gemacht worden

Ein Schausteller muss sein seit über 20 Jahren betriebenes und regelmäßig geprüftes Oktoberfest-Fahrgeschäft nicht auf Einhaltung neuer technischer Standards durch den TÜV begutachten lassen. Dies hat das Verwaltungsgericht München entschieden.

Im zugrunde liegenden hatte sich ein Schausteller sich gegen die Anordnung des TÜV, sein älteres Oktoberfest-Fahrgeschäft auf Einhaltung neuer technischer Standards durch den TÜV begutachten zu lassen, gewandt. Rund 100 Betreiber von Oktoberfest-Fahrgeschäften sind von solchen Anordnungen betroffen.Das Verwaltungsgericht München gab der Klage des Schaustellers statt. Es... Lesen Sie mehr