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Bundessozialgericht, Urteil vom 06.03.2012
- B 1 KR 10/11 R -
Versicherter hat keinen Anspruch auf Versorgung mit Cialis gegen seine Krankenkasse
Ausschluss aus Leistungskatalog stellt keine Diskriminierung dar
Die Behandlung einer erektilen Dysfunktion mit Cialis unterfällt nicht dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Dies entschied das Bundessozialgericht.
Der Kläger kann wegen der Versorgung mit dem Arzneimittel Cialis zur Behandlung seiner erektilen Dysfunktion von der beklagten Ersatzkasse weder Kostenerstattung für die Vergangenheit noch künftige Naturalleistung beanspruchen. Die Behandlung der erektilen Dysfunktion mit Cialis unterfällt nicht dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). § 34 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB V schließen Arzneimittel von der GKV-Versorgung aus, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Insbesondere Arzneimittel, die wie Cialis überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion dienen, zählen dazu.Art... Lesen Sie mehr