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Freitag, 29. März 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Energiewerke“ veröffentlicht wurden

Amtsgericht München, Urteil vom 14.07.2017
- 264 C 3597/17 -

Energielieferant kann Nachzahlung auch nach über zwei Jahren fordern

Irrtümlich zu niedrige Stromrechnung

Auch nach zwei Jahren muss damit gerechnet werden, dass der Energielieferant nach einer irrtümlich zu niedrig gestellten Stromrechnung die Zahlung des zutreffenden Betrages gemäß Korrekturrechnung verlangt. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Im hier zu entscheidenden Fall lieferte das klagende Energielieferungsunternehmen an den Beklagten seit 27.10.2008 Strom. Der Beklagte leistete eine monatliche Abschlagszahlung. Der Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis zum 30.11.2013. Mit Schreiben vom 07.01.2014 erhielt der Beklagte von der Klägerin eine Schlussrechnung ohne Vorbehalt, die eine nach Abzug geleisteter Abschlagszahlungen fällige Schlusszahlung in Höhe von 12,85 € auswies. Der Verbrauch wurde zwischen 28.10.2012 und 30.06.2013 mit 849 kWh zu einem Nettopreis von 217,72€ angegeben. Den Saldo in Höhe von 12,85 € bezahlte der Beklagte.Mit Schreiben vom 08.03.2016... Lesen Sie mehr

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.02.2013
- 4 K 17/11 -

Zwischenlager Nord: Normenkontrollantrag der Energiewerke Nord erfolglos

Angegriffene Aussage im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern 2010 verletzt nicht die Rechte der Antragstellerinnen

Aufgrund fehlender Antragsbefugnis wurde der Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen abgelehnt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden.

Im hier zugrunde liegenden Fall hatten sich die Antragstellerinnen mit ihrem am 15. Juli 2011 erhobenen Normenkontrollantrag im Wesentlichen gegen die Aussage in Nr. 6.5 Abs. 2 Satz 2 des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern 2010 (RREP VP) in der Gestalt, die sie durch § 1 Abs. 4 RREP VP-LVO gewonnen hat, gewandt, wonach „das Zwischenlager Nord ausschließlich für die radioaktiven... Lesen Sie mehr




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