wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Elektronische Leseplätze“ veröffentlicht wurden

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.04.2015
- I ZR 69/11 -

Elektronische Leseplätze: Bibliotheken dürfen Bücher in digitalisierter Form zugänglich machen

BGH zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen an elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken elektronische Bücher auch ohne Einwilligung des Rechtsinhabers zugänglich gemacht werden dürfen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Verlag. Die beklagte Technische Universität Darmstadt hat in ihrer öffentlich zugänglichen Bibliothek elektronische Leseplätze eingerichtet, an denen Bibliotheksnutzer Zugang zu bestimmten Werken aus dem Bibliotheksbestand haben. Darunter befand sich das im Verlag der Klägerin erschienene Lehrbuch "Einführung in die neuere Geschichte". Die Beklagte hatte das Buch digitalisiert, um es an den elektronischen Leseplätzen bereitzustellen. Die Nutzer der Leseplätze konnten das Werk ganz oder teilweise auf Papier ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern. Auf ein Angebot der Klägerin, von ihr... Lesen Sie mehr

Werbung

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 11.09.2014
- C-117/13 -

Bibliotheken dürfen Bücher ohne Zustimmung des Urhebers digitalisieren und an elektronischen Leseplätzen bereitstellen

Ausdruck oder Speicherung der digitalisierten Werke nur bei angemessener Ausgleichszahlung an Rechtsinhaber zulässig

Mitgliedstaaten dürfen Bibliotheken gestatten, bestimmte Bücher aus ihrem Bestand ohne Zustimmung der Rechtsinhaber zu digitalisieren, um sie an elektronischen Leseplätzen bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten dürfen innerhalb bestimmter Grenzen und unter bestimmten Voraussetzungen, darunter die Zahlung eines gerechten Ausgleichs an die Rechtsinhaber, den Nutzern gestatten, von der Bibliothek digitalisierte Bücher auf Papier auszudrucken oder auf einem USB-Stick zu speichern. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.

Nach der Urheberrechtsrichtlinie* haben die Urheber das ausschließliche Recht, die Vervielfältigung und die Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten. Die Mitgliedstaaten können jedoch bestimmte Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf dieses Recht vorsehen. Eine solche Befugnis besteht insbesondere im Hinblick auf öffentlich zugängliche Bibliotheken, die Werke aus ihrem... Lesen Sie mehr

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.09.2012
- I ZR 69/11 -

BGH erbittet Vorabentscheidung des EuGH zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken

Gericht äußert Zweifel an Zulässigkeit des teilweisen oder ganzen Ausdruckens und Abspeicherns zugänglich gemachter Werke

Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Zulässigkeit von elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken vorgelegt und um Vorabentscheidung zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informations­gesellschaft erbeten.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist ein Verlag. Die beklagte Technische Universität Darmstadt hat in ihrer öffentlich zugänglichen Bibliothek elektronische Leseplätze eingerichtet, an denen Bibliotheksnutzer Zugang zu bestimmten Werken aus dem Bibliotheksbestand haben. Darunter befand sich das im Verlag der Klägerin erschienene Lehrbuch "Einführung in die neuere Geschichte".... Lesen Sie mehr




Werbung