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Donnerstag, 28. März 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Cross-Border-Selling“ veröffentlicht wurden

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.04.2010
- Xa ZR 5/09 und Xa ZR 101/09 -

BGH: Transportbedingungen, die Flugscheine bei Abweichungen von gebuchter Flugreihenfolge nichtig machen, sind unwirksam

Unangemessene Benachteiligung entgegen des Grundsatzes von Treu und Glauben

Der (generelle) Ausschluss des Rechts eines Kunden einer Fluggesellschaft, die Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen, benachteiligen den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

In den Allgemeinen Beförderungsbedingungen von British Airways ist geregelt, dass der Flugschein seine Gültigkeit verliert, wenn nicht alle "Flight Coupons" in der angegebenen Reihenfolge genutzt werden. Die Deutsche Lufthansa AG verwendet im Geschäftsverkehr "Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck (ABB Flugpassage)", in denen es unter anderem heißt:"Der Flugschein verliert seine Gültigkeit und wird nicht zur Beförderung angenommen, wenn Sie nicht alle Flugcoupons vollständig und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge ausnutzen. Die Inanspruchnahme der gesamten Beförderungsleistung ist wesentlicher Bestandteil des... Lesen Sie mehr

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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 31.07.2009
- 6 U 224/08 -

OLG Köln: "Cross Ticketing" bzw. "Cross Border Selling" bleiben unzulässig

Lufthansa darf Unterlaufen ihres Tarifsystems durch Beförderungsbedingungen unterbinden

Die Deutsche Lufthansa AG darf ihren Kunden weiterhin durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vorschreiben, bei ihr gebuchte Flüge hinsichtlich der gesamten Beförderungsstrecke ausschließlich in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge in Anspruch zu nehmen. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen scheiterte somit vor dem Oberlandesgericht Köln im Wesentlichen mit seiner Klage, mit der er der Deutschen Lufthansa AG die Verwendung der entsprechenden Klauseln in deren Beförderungsbedingungen verbieten lassen wollte.

Cross-Ticketing - das heißt Verkauf von Flugscheinen mit sich überkreuzenden Daten, durch den der Kunde Mindestaufenthaltsfristen umgeht und mit dem Verfall je eines Rück- und Hinfluges im Einzelfall erhebliche Kosten spart. D. h. statt eines Normalfluges werden zwei günstige "Return-Tickets" gekauft, wobei der Flugkunde von vornherein plant, von dem einen Flug nur den Hinflug und... Lesen Sie mehr

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.12.2008
- 16 U 76/08 -

Klausel gegen "Cross-Border-Selling" und "Überkreuzbuchen" im Flugverkehr unzulässig

Teile von Flugscheinen dürfen nicht ungültig werden

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main im Wesentlichen bestätigt, in dem einer britischen Fluggesellschaft geboten wird, es zu unterlassen, die folgende Klausel in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden: "Wenn Sie nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen, wird der Flugschein von uns nicht eingelöst und verliert seine Gültigkeit."

Die beklagte Fluggesellschaft bietet Zubringerflüge zum Flughafen London-Heathrow an, von dem aus sie Langstreckenflüge durchführt. Um letztere besser auslasten zu können, transportiert sie interessierte Passagiere von anderen Flughäfen mit Zubringerflügen nach London. Hierbei verwendet sie teilweise Tarife, in denen derartige Umsteigeverbindungen zu niedrigeren Preisen angeboten... Lesen Sie mehr

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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.12.2007
- 2-02 O 243/07 -

Beschränkungen bei der Nutzung von Flugscheinen sind unzulässig - Urteil zum "Cross-Ticketing"

Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gewinnt Muster-Verfahren gegen British Airways

So genannte Überkreuzbuchungen sind erlaubt. Ein Rückflugticket behält seine Gültigkeit, wenn der Hinflug aus persönlichen Gründen nicht in Anspruch genommen wird. Mit diesem Urteil gegen die Fluggesellschaft British Airways hat das Landgericht Frankfurt am Main ein wichtiges Signal gegen die gängige Praxis der Fluggesellschaften des sogenannten Cross-Ticketing gesetzt. Damit gewinnt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in erster Instanz eines seiner Musterverfahren gegen diese verbraucherfeindliche Geschäftsbedingung. Ein weiteres Verfahren ist gegen die Lufthansa anhängig.

Was bedeutet Cross-Ticketing? In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaften heißt es sinngemäß, dass Flugtickets ihre Gültigkeit verlieren, wenn sie nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge genutzt werden. Dies hat in der Praxis zur Folge, dass ein gebuchter und bezahlter Rückflug verfällt, wenn der Hinflug zum Beispiel wegen Krankheit nicht wahrgenommen werden kann.... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Erding, Urteil vom 27.03.2007
- 4 C 129/07 -

Rückflug kann auch genutzt werden, wenn der Hinflug nicht in Anspruch genommen wird

Gericht erklärt Passage in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lufthansa für unwirksam

Ein Flugpassagier darf nicht gezwungen werden, die gebuchten Flüge insgesamt der Reihenfolge nach abzufliegen. Er kann bei einem Hin- und Rückflug auch den Hinflug verfallen lassen und nur den Rückflug in Anspruch nehmen. Das hat Amtsgericht Erding entschieden.

Im entschieden Fall buchte ein Flugpassagier bei der Lufthansa ein Billigticket für einen Hin- und Rückflug zwischen München und Florenz zu einem Preis von 116,50 EUR. Der Mann ließ den Hinflug verfallen und wollte nur den Rückflug in Anspruch nehmen. Die Fluggesellschaft verweigerte ihm jedoch die Beförderung. Lufthansa verwies auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den so genannten... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.02.2006
- 31 C 2972/05 -

Fluggesellschaft darf Rückflug nicht einfach stornieren

Hin- und Rückflüge dürfen frei kombiniert werden - Überkreuzbuchungen erlaubt

Eine Fluggesellschaft (hier: Lufthansa) ist nicht berechtigt, einen Rückflug zu stornieren, wenn der Hinflug nicht angetreten wird. Eine entsprechende Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Fluggesellschaft ist nichtig. Das hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden.

Im Fall hatte ein Unternehmen für mehrere Mitarbeiter kombinierte Hin- und Rückflugtickets gebucht. Zwar nahmen die Mitarbeiter nicht den Hinflug zum gebuchten Zeitpunkt in Anspruch, sondern begaben sich anderweitig an ihr Reiseziel. Den Rückflug wollten sie dann aber wahrnehmen. Dies verweigerte die Fluggesellschaft jedoch mit Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach... Lesen Sie mehr




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