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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Belgien“ veröffentlicht wurden
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 16.11.2016
- 3 K 1538/15.MZ -
Abschluss eines Medizinstudiums in Belgien berechtigt nicht zum Führen eines Doktortitels in Deutschland
Abkürzung "Dr." darf nicht bloß aufgrund eines Abschlusses des Medizinstudiums geführt werden
Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass der Abschluss eines Medizinstudiums in Belgien mit dem Grad "Docteur en Médecine, Chirurgie et Accouchements" nicht zur Führung des Titels "Doktor der Medizin" oder abgekürzt "Dr." in Deutschland berechtigt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte in den 1980iger Jahren in Belgien das Medizinstudium absolviert. Daraufhin erteilte ihm das damalige Kultusministerium Rheinland-Pfalz die Genehmigung zur Führung des akademischen Grads "Docteur en Médecine, Chirurgie et Accouchements / Univ. Brüssel". Mit seiner Klage gegen die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz verfolgte der Kläger die Feststellung, dass er zur Verwendung des deutschen Doktortitels der Medizin berechtigt sei. Zur Begründung machte der in Rheinland-Pfalz tätige Arzt u.a. geltend, dass in Belgien die Abkürzung "Dr." für den von ihm erreichten Studienabschluss üblich sei.... Lesen Sie mehr
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Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 09.10.2015
- 1 K 2135/14 -
Kein Familienzuschlag für Beamten, der in einer in Belgien eingetragenen Lebenspartnerschaft (cohabitation légale) lebt
Cohabitation légale ist nicht auf Dauer angelegt und unterscheidet sich daher von Ehe bzw. Eingetragener Lebenspartnerschaft
Aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes folgt keine Pflicht zur Gleichstellung der cohabitation légale mit der Ehe bzw. der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem deutschen Lebenspartnerschaftsgesetz. Dies hat das Verwaltungsgericht Aachen entschieden und einem Beamten, der in einer cohabitation légale lebt, den Familienzuschlag versagt.
Der Familienzuschlag der Stufe 1 wird Beamten gewährt, die verheiratet sind oder in einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz leben. Seine Klage auf Zahlung eines Familienzuschlags hat der in Belgien wohnende Beamte damit begründet, dass die belgische cohabitation légale, die für ihn und seine Partnerin eingetragen sei, der Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht... Lesen Sie mehr
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