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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Baumfällkosten“ veröffentlicht wurden
Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 14.04.2020
- 168 C 7340/19 -
Kosten von Baumfällungen nicht auf Betriebskosten umlegbar
Baumfällkosten keine laufend entstehenden Kosten
Die Kosten von Baumfällungen können nicht auf die Betriebskosten umgelegt werden. Denn solche Kosten entstehen nicht laufend und erfüllen daher nicht dem Betriebskostenbegriff aus § 1 Abs. 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Dies hat das Amtsgericht Leipzig entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Leipzig im Jahr 2020 darüber zu entscheiden, ob die Kosten der Fällung einer Korkenzieherweide und einer Robinie als Gartenpflegekosten auf die Wohnungsmieter umlegbar seien.Das Amtsgericht Leipzig entschied, dass die Kosten der Baumfällung nicht unter der Position "Gartenpflege" auf die Mieter umlagefähig seien. Es sei zu beachten, dass das Fällen von Bäumen keine laufend anfallenden Maßnahmen seien und somit die Kosten auch nicht laufend entstehen. Gemäß § 1 Abs. 1 BetrKV seine Betriebskosten aber nur Kosten, die auch laufend entstehen. Wenngleich ein mehrjähriger Turnus... Lesen Sie mehr
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Landgericht Berlin, Urteil vom 13.04.2018
- 63 S 217/17 -
Einmalige Baumfällkosten stellen keine Betriebskosten dar
Keine Umlage der Kosten auf Wohnungsmieter
Die einmaligen Kosten einer Baumfällung stellen keine Betriebskosten dar. Die Baumfällkosten können daher nicht auf den Wohnungsmieter umgelegt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall mussten die Mieter einer Wohnung nach der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2014 eine Nachzahlung von fast 2.000 Euro leisten. In der Abrechnung enthalten waren die Kosten für die Entfernung einer abgestorbenen Birke. Die Mieter waren mit der Umlage der Baumfällkosten nicht einverstanden. Da es zum Streit kam, erhob die Vermieterin schließlich Klage auf Zahlung.... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil vom 14.01.2015
- 531 C 227/13 -
Baumfällkosten stellen keine Betriebskosten dar
Keine Umlage von Baumfällkosten auf Wohnungsmieter
Die Kosten für das Fällen eines Baumes können nicht auf Wohnungsmieter umgelegt werden, da es sich bei Baumfällkosten nicht um Betriebskosten handelt. Dies hat das Amtsgericht Hamburg-Blankenese entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollten die Mieter einer Wohnung gemäß der Nebenkostenabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 unter anderem die anteiligen Kosten für das Fällen einer Kastanie auf dem Grundstück zahlen. Auf die Mieter entfiel ein Betrag in Höhe von 668,80 EUR. Da sich die Mieter weigerten die Kosten zu tragen, erhob die Vermieterin Klage.... Lesen Sie mehr
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