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Donnerstag, 25. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Aufnahmekapazität“ veröffentlicht wurden

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 10.08.2023
- 35 L 137/23 und 35 L 96/23 -

Schulplatzvergabe an Staatlichen Internationalen Schulen Berlin rechtswidrig

Wegen eines Fehlers im Verfahren der Platzvergabe muss die Nelson-Mandela-Schule in Wilmersdorf vier weitere Erstklässler aufnehmen

Die Schulplatzvergabe für die Erstklässler an den Staatlichen Internationalen Schulen Berlins für das Schuljahr 2023/2024 war voraussichtlich rechtswidrig. Die Nelson-Mandela-Schule muss deswegen vorläufig vier weitere Kinder aufnehmen, die Wangari-Maathai-Internationale-Schule zwölf Kinder. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in entsprechenden Eilverfahren entschieden.

Wie die verfügbaren Schulplätze für die Staatlichen Internationalen Schulen Berlins vergeben werden, ist in einer Verordnung geregelt. Danach können je Klasse zunächst 20 Plätze verteilt werden. Zehn Plätze sind für dauerhaft in Berlin wohnende Kinder mit deutscher oder englischer Muttersprache vorgesehen, zehn Plätze stehen Kindern aus hochmobilen Familien (wie insbesondere Mitarbeitern von diplomatischen Vertretungen) zur Verfügung. Zwei weitere Plätze je Klasse können mit kurzfristig hinzukommenden Kindern aus hochmobilen Familien besetzt werden.Von diesen gesetzlichen Vorgaben ist die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung... Lesen Sie mehr

Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 01.08.2013
- 2 E 658/13 We -

"Stadtkinder" haben Vorrang vor "Landkreiskindern" bei Schülerüberhang

Verwaltungsgericht Weimar bejaht Wohnsitz als sachgerechtes Auswahlkriterium

Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn bei einem Überhang von Anmeldungen an einem Gymnasium zuvorderst die Schüler aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz im Stadtgebiet Weimar haben. Daher ist der Antrag eines Schülers mit Wohnsitz im Kreis Weimarer Land auf einstweilige Aufnahme am Goethegymnasium abzulehnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar hervor.

Die Kammer stellt zur Begründung seiner Entscheidung darauf ab, dass das Thüringer Schulgesetz keinen Anspruch eines Schülers auf Besuch einer bestimmten öffentlichen Schule normiert. Es besteht allerdings ein Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Aufnahme im Rahmen der gegebenen Kapazitäten. Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als Schulträger das notwendige Schulangebot... Lesen Sie mehr