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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.08.2014
- 10 B 10653/14.OVG -
Grundschulbetreuerin darf Wahlmandat im Gemeinderat nicht wahrnehmen
Eilantrag abgewiesen
Eine Grundschulbetreuerin, die bei der Kommunalwahl im Mai 2014 sowohl in den Gemeinderat ihrer Ortsgemeinde als auch in den Verbandsgemeinderat gewählt worden ist, darf diese Kommunalmandate nicht neben ihrem Hauptamt als Beschäftigte bei der Verbandsgemeinde wahrnehmen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Die Antragstellerin im vorliegenden Fall ist seit 2004 als Angestellte der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach in der Grundschulbetreuung tätig. Ihre Aufgabe ist die Betreuung von Grundschulkindern vor und nach dem regulären Schulunterricht.
Interessenskollision: Bürgermeister schließt Wahrnehmung des Mandats aus
Am 25. Mai 2014 wurde sie sowohl in den Gemeinderat ihrer Ortsgemeinde als auch in den Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach gewählt. Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 schloss der Bürgermeister der Verbandsgemeinde die Antragstellerin von der Wahrnehmung des Mandats für beide Räte aus, da sie nach dem
Unvereinbarkeit von Amt und Mandat sachlich gerechtfertigt
Die Antragstellerin dürfe ihr Mandat im Ortsgemeinderat und im Verbandsgemeinderat nicht neben ihrer hauptamtlichen Tätigkeit als Grundschulbetreuerin bei der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach wahrnehmen. Denn das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ ra-online
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Dokument-Nr. 18675
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