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Kammergericht Berlin, Urteil vom 14.08.2012
- 9 U 121/11 -
Keine Haftentschädigung wegen menschenrechtswidriger Bedingungen in der JVA Tegel
Kammergericht verneint Anspruch auf Entschädigungsforderungen
Das Kammergericht hat als zweite Instanz die Klagen dreier Häftlinge abgewiesen und einen Anspruch auf Entschädigungsforderungen gegen das Land Berlin wegen menschenrechtswidriger Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt Tegel verneint.
Das Landgericht Berlin hatte den Klägern unter Hinweis auf ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs zu den Haftbedingungen aus dem Jahre 2009 Geldentschädigungen zugesprochen. Dem ist der für Amtshaftungssachen zuständige 9. Zivilsenat des Kammergerichts nicht gefolgt. Auf Berufung des Landes Berlin hat der Senat die Urteile abgeändert und die Klagen abgewiesen.
Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. In der mündlichen Verhandlung hat das Kammergericht die Bedeutung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung als zeitliche Zäsur für die Einschätzung der Haftsituation durch das Land Berlin als menschenrechtswidrig hervorgehoben. Ferner ging es um die Frage der seinerzeitigen Beschwerdemöglichkeiten der Gefangenen gegen ihre Haftsituation. Der Vorsitzende Richter wies darauf hin, dass beim 9. Zivilsenat ca. 130 ähnliche Berufungsverfahren anhängig seien.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2012
Quelle: Kammergericht/ra-online
- Landgericht Berlin, Urteil vom 14.12.2011
[Aktenzeichen: 86 O 324/10]
- OLG Hamm: Keine Entschädigung wegen menschenunwürdiger Haftsituation
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 29.09.2010
[Aktenzeichen: I-11 U 88/08 und I-11 U 367/09]) - Unterbringung in Justizvollzugsanstalt: Keine Haftentschädigung wegen Doppelbelegung und offener Toilette
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2008
[Aktenzeichen: I-18 U 96/08])
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Dokument-Nr. 13962
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