wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 26. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.05.2015
L 9 U 41/13 -

Berufs­genossen­schaft muss Schussverletzung eines Taxifahrers als Arbeitsunfall anerkennen und entschädigen

Taxifahrer von schreiendem Passanten niedergeschossen

Fordert ein Taxifahrer Personen, die sich lautstark dem Taxistand nähern, zur Ruhe auf und wird daraufhin niedergeschossen, so ist dies von der gesetzlichen Unfallversicherung als Arbeitsunfall anzuerkennen. Dies gilt jedenfalls, soweit kein privates Überfallmotiv vorliegt und der Taxifahrer aus betriebsbezogenen Gründen gehandelt hat. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Taxifahrer war im Gespräch mit Kollegen, als sich zwei ihm unbekannte Männer schreiend dem Taxistand näherten. Der Taxifahrer ging von einem Streit aus und wollte schlichten. Er forderte die Männer mehrfach erfolglos auf, ruhig zu sein und abzuhauen. Einer der Männer zog schließlich eine Schusswaffe und zielte auf den Kopf des Taxifahrers, ohne dass sich jedoch ein Schuss löste. Der Taxifahrer ging daraufhin weiter auf ihn zu und forderte ihn erneut auf abzuhauen. Da lud der Mann die Pistole durch, schoss den Taxifahrer in den Bauch und verletzte ihn dabei schwer. Das Landgericht Darmstadt verurteilte den Täter wegen versuchten Mordes zu acht Jahren Freiheitsstrafe.

Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung als Arbeitsunfall ab

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Ein Unfall infolge einer Streitigkeit sei nur dann gesetzlich unfallversichert, wenn der Streit mit der betrieblichen Tätigkeit zusammenhänge. Der angestellte Taxifahrer habe hingegen nicht aus betrieblichen Gründen gehandelt, sondern die Bevölkerung vor einer Ruhestörung schützen wollen. Ferner habe er sich einer selbst geschaffenen Gefahr ausgesetzt, weil er nach der ersten Bedrohung mit der Schusswaffe den Streit nicht unverzüglich beendete habe.

Der Taxifahrer führte dagegen an, er habe den Täter und seinen Begleiter als mögliche Kunden angesehen und sie im Hinblick auf eine störungsfreie Fahrt mäßigen wollen. Auch könnten lärmende Personen im Bereich des Taxistandes andere Kunden abschrecken. Im Übrigen habe er die Schusswaffe zunächst nicht erkannt und sei vielmehr von einem Elektroschocker ausgegangen.

LSG: Taxifahrer handelte aus betriebsbezogenen Gründen

Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts und der Vorinstanz gaben dem Taxifahrer Recht und bejahten einen versicherten Arbeitsunfall. Der Taxifahrer habe einen störungsfreien Taxibetrieb sicherstellen wollen. Potentielle Kunden sollten nicht durch Lärm abgeschreckt werden. Damit habe er aus betriebsbezogenen Gründen gehandelt. Insoweit sei unbedeutend, dass er auch die Bevölkerung vor Lärm habe schützen wollen. Ein privates Überfallmotiv liege nicht vor. Der Taxifahrer habe sich zudem nicht derart sorglos und unvernünftig verhalten, dass eine selbstgeschaffene Gefahr als allein wesentliche Ursache anzusehen sei. Er sei zunächst von einem Elektroschocker ausgegangen. Daher sei er sich der Gefahr aufgrund der Schusswaffe nicht bewusst gewesen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 8 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). [...]

§ 2 SGB VII

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1. Beschäftigte

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2015
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Sozialrecht | Sozialversicherungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Arbeitsunfall | Berufsgenossenschaft | Schusswaffen | Taxifahrer

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 21333 Dokument-Nr. 21333

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil21333

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (2)

 
 
Dr. Anette Oberhauser schrieb am 29.07.2015

Das Hessische Landessozialgericht konkretisiert in dieser Entscheidung das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bei einem Überfall während der versicherten Tätigkeit. Wird ein Versicherter Opfer eines Überfalls durch einen unbekannten Täter und kann auch ein Tatmotiv nicht ermittelt werden, besteht ein innerer Zusammenhang zwischen dem Überfall als Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit. Wenn aber die Beweggründe des Angreifers dem persönlichen Bereich der Beteiligten zuzurechnen sind, dann verliert dieser Zusammenhang zwischen dem Überfall als Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit an Bedeutung. In solchen Fällen ist die Versagung des Unfallversicherungsschutzes gerechtfertigt, da hier die betriebsfremden Beziehungen zwischen Täter und Versichertem als rechtlich wesentlich in den Vordergrund treten und den Zusammenhang des Überfalls mit dem Zurücklegen des versicherten Weges als rechtlich unwesentlich zurückdrängen. Die im Medizinrecht und Sozialrecht spezialisierte Kanzlei Dr. Anette Oberhauser kann Sie in allen Fragen der gesetzlichen Unfallversicherung und des sonstigen Sozialrechts kompetent beraten und vertreten.

Armin schrieb am 21.07.2015

Eine gute Entscheidung, die sich bei vernünftiger Betrachtung jedem und somit auch der Berufsgenossenschaft aufdrängen muss ...

Insofern zeigt sich wieder einmal, dass eine Behörde den Sachverhalt so beurteilt, wie sie ihn eben braucht um nicht zu zahlen ...

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?