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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 09.10.2008
- 6 L 834/08.MZ -
Nur der Eigentümer eines Grundstücks oder der dinglich Nutzungsberechtigte kann Anschluss an die Wasserversorgung verlangen
Häuser in Mainzer Neustadt - Kein Anschluss an Wasserversorgung
Nur der Eigentümer eines Grundstücks oder der dinglich Nutzungsberechtigte kann den Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgung verlangen. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz hervor. Das Gericht lehnte daher den Antrag eines Käufers von Eigentumsanteilen an zwei Wohnhäusern in der Mainzer Neustadt auf Anschluss der Häuser an die öffentliche Wasserversorgung ab.
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz hat im Zusammenhang mit der von der Stadt Mainz beabsichtigten Räumung zweier Häuser in der Mainzer Neustadt einen auf den Anschluss der Häuser an die öffentliche
Notarieller Kaufvertrag
Der Antragsteller hat im Dezember 2007 durch notariellen Kaufvertrag Miteigentumsanteile an den zwei Wohnhäusern in der Nackstraße und der Kurfürstenstraße erworben. Die
Eigentumserwerb ist im Grundbuch noch nicht eingetragen
Die Richter der 6. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Nur der
Zweifel, ob die übrigen Anschlussvoraussetzungen erfüllt sind
Davon abgesehen sei zweifelhaft, ob die Anschlussvoraussetzungen im Übrigen erfüllt seien. Die Inbetriebsetzung einer Kundenanlage müsse von einem Installationsunternehmen beim Wasserversorgungsunternehmen beantragt werden, um sicherzustellen, dass die Anlage den Regeln der Technik entspreche. Der Antragsteller habe zwar eidesstattlich versichert, er habe einen entsprechenden Antrag bei den Stadtwerken Mainz stellen lassen. Die Glaubhaftigkeit dieser Versicherung sei jedoch zweifelhaft, weil die Stadtwerke Mainz AG erklärt habe, dass ihr kein Antrag vorliege.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/2008 des VG Mainz vom 13.10.2008
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Dokument-Nr. 6821
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