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Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 20.06.2018
- 3 K 907/17.MZ -
Kein Anspruch auf Sondernutzungserlaubnis für Altkleidersammelcontainer
Begrenzung der Containeranzahl soll Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs verhindern
Die Anzahl von Aufstellungsorten für Altkleidersammelcontainer in einer Gemeinde kann begrenzt werden, um die Übermöblierung des öffentlichen Straßenraums zu vermeiden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz hervor.
Im vorliegenden Verfahren beantragte der klagende Entsorgungsfachbetrieb bei der beklagten Stadt die Erteilung einer straßenrechtlichen
64 teilweise ungenehmigte Textilcontainer aufgestellt
Die Beklagte stellte fest, dass ca. 64 Textilcontainer unterschiedlicher gewerblicher und gemeinnütziger Organisationen in dem Stadtgebiet aufgestellt sind; nur wenigen Aufstellern war hierfür eine Erlaubnis erteilt worden. Daraufhin verabschiedete der Rat der Beklagten ein Standortkonzept für Textilsammelcontainer, mit dem die Aufstellungsstandorte auf 41 reduziert und örtlich festgelegt wurden; das Konzept regelt außerdem das Auswahlverfahren für die Erteilung freiwerdender Standorte.
Keine Sondernutzungserlaubnis aufgrund beschlossener Anzahlreduzierung
Unter Berufung auf die reduzierte
VG: Reduktion der Standorte schlüssig vorgenommen
Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ ra-online
- Stadt durfte Erlaubnis für weitere Altkleidercontainer ablehnen
(Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 10.02.2009
[Aktenzeichen: 6 A 240/07]) - Aufstellen von Altkleidercontainer bedarf einer kostenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis
(Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 25.07.2013
[Aktenzeichen: 2 K 1582/12, 2 K 1581/12 und 2 K 410/13])
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Dokument-Nr. 26188
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