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Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 10.10.2019
- 2 A 2401/19 -
Ehemaliger Leiter der städtischen Feuerwehr hat keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs
Landeshauptstadt darf zu Recht Urlaubsantritt vor Abbau von Überstunden verlangen
Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass ein ehemaliger Leiter der städtischen Feuerwehr keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs hat. Zudem steht Beamten in der B-Besoldung kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung der bei Eintritt in den Ruhestand noch vorhandenen Überstunden zu.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, langjähriger Leiter der städtischen Feuerwehr, ist nach Vollendung seines 60. Lebensjahres mit Ablauf des 30. September 2019 in den (für Feuerwehrbeamte regelmäßigen)
Landeshauptstadt fordert vorrangigen Antritt des Erholungsurlaubs
Die Landeshauptstadt lehnte diesen Antrag ab und forderte den Kläger auf, zunächst seinen
Kläger verlangt finanzielle Abgeltung für am Dienstende noch bestehenden Resturlaub
Mit seiner Klage verfolgte der Kläger insbesondere sein Ziel weiter, eine finanzielle Abgeltung für am Dienstende noch bestehenden Resturlaub zu erhalten. Die Stadt verhalte sich fürsorgewidrig, wenn sie ihm vorschreibe, vorrangig den
Keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung der bei Eintritt in den Ruhestand noch vorhandenen Überstunden
Das Verwaltungsgericht Hannover wies die Klage ab. Weder die nationalen Vorschriften des niedersächsischen Beamtengesetzes noch europarechtliche Vorschriften gebieten es, dass ein Beamter vor Eintritt in den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online (pm/kg)
- Pensionierter Beamter hat keinen Anspruch auf Vergütung von krankheitsbedingt nicht abgebauten Überstunden
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.02.2013
[Aktenzeichen: 2 A 10626/12.OVG]) - Beamter hat bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen Mindestjahresurlaub
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 03.05.2012
[Aktenzeichen: C-337/10])
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Dokument-Nr. 27965
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