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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 01.09.2020
- 4 L 2889/20.GI -
Veranstaltung mit 820 Besuchern ("Bulent Ceylan - Luschtobjekt") in Gießener Kongresshalle ist nicht zulässig
Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung verstößt nicht gegen die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit,
Das Verwaltungsgericht Gießen hat einen Eilantrag abgelehnt, mit dem der Veranstalter der für den 4. September 2020 geplanten Comedyshow "Bulent Ceylan - Luschtobjekt" die Gestattung zur Durchführung mit einer Besucherzahl von 820 Personen begehrte.
Nach der in Hessen geltenden Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung sind Kulturveranstaltungen mit mehr als 250 Personen untersagt, können aber im Einzelfall durch das Gesundheitsamt des zuständigen Landkreises genehmigt werden.
Landkreis Gießen lehnte Genehmigung für die geplante Veranstaltung ab
Den Antrag auf Erteilung einer solchen Genehmigung für die besagte
Richter: Kein Anspruch auf Genehmigung
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Giesen ist ein Anspruch auf Genehmigung einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 29142
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