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Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 25.09.2013
1 K 2092/11 -

Kein Anspruch auf Lieferung von Trinkwasser eines bestimmten Härtegrades

Errichtung einer Enthärtungsanlage ab eines bestimmten Wasserhärtegrades in technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches nicht festgelegt

Eine Stadt ist nicht verpflichtet, an Hauseigentümer Trinkwasser mit einer Härte von höchstens 14°dH (Grad deutscher Härte) zu liefern. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Stadt Bad Dürrheim beliefert den Kläger, einen in Bad Dürrheim-Hochemmingen wohnhaften Hauseigentümer, sowie sämtliche Abnehmer der Stadtbereiche Kernstadt und Hochemmingen, mit Wasser aus den beiden Entenfangbrunnen, das einen Härtegrad von 24,4°dH aufweist und damit im Bereich "hart" liegt. Der Gemeinderat hatte sich 2008 gegen eine Enthärtung des Wassers durch Beimischung weicheren Wassers entschieden. Bei einem Bürgerentscheid am 27. September 2009 hatte eine knappe Mehrheit eine Enthärtung des Trinkwassers ebenfalls abgelehnt.

Kläger beanstandet Schäden an seinen Rohrleitungen im Haus durch zu hartes Wasser

Der Kläger hatte demgegenüber mit seiner Klage geltend gemacht, das Wasser sei zu hart und habe deswegen bereits seine Rohrleitungen in seinem Haus geschädigt. Außerdem müsse er seine Haushaltsgeräte und Maschinen dauernd entkalken und habe einen erhöhten Aufwand für Wasch-, Putz- und Entkalkungsmittel.

Vorschriften, die einen maximalen Härtegrad von 14°dH festlegten nicht existent

Das Verwaltungsgericht Freiburg führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Wasserversorgungssatzung der Stadt einen Anspruch auf Trinkwasser gewähre, das den geltenden Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Es gebe aber keine Vorschriften, die einen maximalen Härtegrad von 14°dH festlegten. Vielmehr setze weder die Trinkwasserverordnung noch die DIN 2000 einen Calcium-Höchstwert fest. Das gelieferte Trinkwasser sei auch für den Haushaltsgebrauch geeignet, da jeder Anschlussnehmer sich auf dessen Zusammensetzung eigenverantwortlich einrichten könne und der durch die Wasserhärte entstehende Mehraufwand bei Wasch-, Putz- und Enthärtungsmitteln nicht unverhältnismäßig hoch und daher hinzunehmen sei.

Alle maßgeblichen für oder gegen eine Enthärtung sprechenden Gesichtspunkte vom Gemeinderat ausreichend berücksichtigt

Auch die Technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches (DVGW) legten keinen Härtegrad fest, ab dem ein Wasserversorger eine Enthärtungsanlage errichten müsse, sondern verlangten nur eine sorgfältige Prüfung der Notwendigkeit einer zentralen Enthärtung. Eine solche Prüfung habe aber die Stadt aufgrund eines Gutachtens vorgenommen, das die Investitions- und Betriebskosten aller Varianten einer Wasserenthärtung einander gegenüberstelle. Bei Ausübung seines Organisationsermessens habe der Gemeinderat alle maßgeblichen für oder gegen eine Enthärtung sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt und insbesondere den Aspekt des Schutzes des Privateigentums gegen nachteilige Wirkungen des harten Wassers nicht vernachlässigt oder falsch gewichtet. Die Grenzen seiner planerischen Gestaltungsfreiheit habe er nicht dadurch überschritten, dass er der Vermeidung von Kostensteigerungen für alle Anschlussnehmer den Vorrang vor dem privaten Einzelinteresse an der Belieferung mit weicherem Wasser eingeräumt habe. Seine Einschätzung der unterschiedlichen Interessenlagen der Abnehmer sei zusätzlich durch den späteren Bürgerentscheid bestätigt worden.

Entscheidung gegen eine Wasserenthärtung nicht zu beanstanden

Beanstandungsfrei sei schließlich, dass sich die Stadt nach Prüfung der Vor- und Nachteile gegen eine Wasserenthärtung durch Bezug von Fremdwasser und dessen Beimischung zum harten Wasser entschieden habe.

Dem Kläger bleibe es unbenommen, kommunalpolitisch eine Entscheidung über die Frage der Enthärtung anzustreben. Das Ergebnis des Bürgerentscheids binde die Stadt nicht mehr.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 17075 Dokument-Nr. 17075

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