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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 23.11.2015
VG 29 K 242.15 -

Im Rahmen eines Ermittlungs­verfahrens beschlagnahmte NS-Bronze-Pferde können Bundesrepublik Deutschland zugeordnet werden

Klärung tatsächlicher Eigentümerstellung am Vermögenswert bleibt Zivilgerichten vorbehalten

Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine Klage gegen zwei Bescheide abgewiesen, mit denen das Eigentum an sechs Skulpturen aus der NS-Zeit der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet worden ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war im Besitz verschiedener Skulpturen, zu denen auch zwei Bronze-Pferde zählten, die bis 1943 vor der Reichskanzlei Adolf Hitlers in der Berliner Wilhelmstraße standen. Die Skulpturen wurden im Mai 2015 in Bad Dürkheim aufgefunden und im Rahmen eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens beschlagnahmt. Daraufhin erließ das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zwei Bescheide, mit denen die Skulpturen auf der Grundlage des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet wurden. Als ehemaliges Reichsvermögen seien die Skulpturen in das zuordnungsfähige Vermögen der DDR übergegangen.

Früheres Reichsvermögen ist Bundesrepublik Deutschland als Bundesvermögen zuzuordnen

Das Vermögenszuordnungsgesetz setzt u.a. die Vorgaben des Einigungsvertrages um. Danach ist Verwaltungs- bzw. Finanzvermögen der früheren DDR dem Bund, den Ländern oder den Kommunen zuzuordnen; früheres Reichsvermögen ist der Bundesrepublik Deutschland als Bundesvermögen zuzuordnen. Derartige Entscheidungen bezwecken in erster Linie die grundsätzliche Zuordnung von Vermögenswerten und ergehen daher - wie auch hier - in der Regel vorbehaltlich privater Rechte Dritter. Dies hat zur Folge, dass die Klärung der tatsächlichen Eigentümerstellung an dem Vermögenswert den Zivilgerichten vorbehalten bleibt.

Kläger kann Eigentumsrechte vor Zivilgerichten klären

Der Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen die Bescheide, die er im Wesentlichen damit begründete, schon vor der Wiedervereinigung Eigentümer der Skulpturen geworden zu sein. Daher seien die Gegenstände nicht mehr zuordnungsfähig im Sinne des VZOG gewesen. Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage als unzulässig ab. Der Kläger sei durch die Entscheidung nicht in seinen Rechten verletzt. Auch ihm bleibe unbenommen, seine Eigentumsrechte vor den Zivilgerichten zu klären.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 21928 Dokument-Nr. 21928

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