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Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.12.2009
- II R 29/08 -
BFH: Bei Ausführung von Hoheitsaufgaben durch private Entsorgungsträger besteht Grundsteuerpflicht
Stadt kann Tätigkeit der GmbH nicht als eigene Aufgabenwahrnehmung zugerechnet werden
Grundbesitz ist nicht von der Grundsteuer befreit, wenn die öffentliche Hand das Grundstück einem privaten Unternehmer zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben überlässt. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Im vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Fall hatte eine Stadt die Abwasserbeseitigung auf eine GmbH übertragen (so genannte funktionelle Privatisierung) und dieser ein
Öffentliche Hand nur dann von "Grundsteuer" entlastet, wenn sie Grundstück selbst nutzt
Dem ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt. Nach seiner Auffassung fehlt es nach der funktionellen
Überlässt Privater sein Grundstück der öffentlichen Hand, kann Steuerbefreiung gewährt werden
Die Entscheidung hat Bedeutung für alle Sachverhalte, bei denen die öffentliche Hand Private mit der Durchführung von Hoheitsaufgaben beauftragt und diesen hierfür Grundstücke zur Verfügung stellt. Für den umgekehrten Fall, dass ein Privater sein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2010
Quelle: ra-online, BFH
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Dokument-Nr. 9528
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