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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.10.2009
- II ZR 240 /08 -
BGH zu Treuepflichten für Gesellschafter eines Immobilienfonds in Sanierungsfällen ("Sanieren oder Ausscheiden")
Gesellschafter müssen nicht alle einheitlich der Änderungen eines Gesellschaftsvertrages zustimmen
Wird bei einem Gesellschafterbeschluss entschieden, dass Gesellschafter, die sich weigern, sich durch Zuführung neuen Kapitals an einer Sanierung zu beteiligen, aus der Gesellschaft ausscheiden, ist dieser Beschluss wirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die Klägerin, ein geschlossener
Sachverhalt
Zwecks Umsetzung der Sanierungspläne beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin im Oktober 2002 mit der nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlichen ¾ Mehrheit der Stimmen eine Kapitalherabsetzung um 99,9 % und gleichzeitig die Erhöhung des Eigenkapitals um ca. 4,6 Mio Euro. Die Übernahme des Neukapitals war den Gesellschaftern freigestellt. Allerdings hatte eine gleichzeitig beschlossene Änderung des Gesellschaftsvertrages zur Folge, dass diejenigen
Änderung des Gesellschaftervertrages hätte Zustimmung aller Gesellschafter bedurft
Keiner der vier Beklagten hat sich bis zum Stichtag an der Kapitalerhöhung beteiligt. Die Klägerin meint, die Beklagten seien Ende 2003 als
Auf die - von ihm zugelassene - Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gesellschafter sind an Zustimmung gebunden
Das Gericht hat entschieden, dass die beiden Beklagten, die den Gesellschafterbeschlüssen zugestimmt haben, an ihre Zustimmung gebunden sind mit der Folge, dass die Beschlüsse ihnen gegenüber wirksam sind. Denn es war weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass diese Beklagten ihre Zustimmung davon abhängig gemacht haben, dass sämtliche
Gesellschaftern, die die Chance einer Sanierung ergreifen wollen ist es nicht zuzumuten, Sanierungserfolg mit Gesellschaftern zu teilen, die keine Hilfe leistenden wollen
Aber auch gegenüber den beiden anderen Beklagten geht die Klägerin zu Recht von der Wirksamkeit des Beschlusses mit der Folge des Ausscheidens aus der Gesellschaft aus, weil beide Beklagten in der hier vorliegenden Sanierungssituation aus gesellschafterlicher Treuepflicht zur Zustimmung zu der Regelung über das Ausscheiden als
Zahlungsunwilliger Gesellschafter darf durch Ausscheiden nicht besser gestellt werden
Diese Voraussetzungen hat der Senat im zu entscheidenden Fall als erfüllt angesehen. Die Klägerin hätte zwingend liquidiert werden müssen, wenn sich nicht der ganz überwiegende Teil der
Damit sind alle vier Beklagten zum 31. Dezember 2003 als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2009
Quelle: ra-online, BGH
- Landgericht Berlin, Urteil vom 01.09.2006
[Aktenzeichen: 100 O 141/05] - Kammergericht Berlin, Urteil vom 19.09.2008
[Aktenzeichen: 14 U 9/07]
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Dokument-Nr. 8630
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