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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.04.2008
- 2 AZR 21/07 -
Tarifliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit
Von den gesetzlichen Kündigungsfristen kann durch Tarifvertrag abgewichen werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Im zugrunde liegenden Fall konnte damit ein langjähriger Mitarbeiter statt mit einer Kündigungsfrist von sieben Monaten mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt werden.
Tarifliche
Sachverhalt
Der Kläger im entschiedenen Fall war seit 1975 bei der Beklagten tätig, die weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigte. Im Jahre 2005 legte die Beklagte den Betrieb still und kündigte dem Kläger am 14. November 2005 zum 31. Dezember 2005. Der einschlägige Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten des Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern vom 5. April 2004 sieht für alle Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern in Betrieben mit weniger als 20 Beschäftigten eine einheitliche
Klage war erfolglos - Tarifvertragsparteien dürfen abweichende Kündigungsfristen vereinbaren
Die Klage blieb wie schon in den Vorinstanzen auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Das Gesetz sieht zwar in § 622 Abs. 2 BGB nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Kündigungsfristen für Kündigungen durch den Arbeitgeber vor. So beträgt die gesetzliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 34/08 des BAG vom 23.04.2008
- Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 05.12.2006
[Aktenzeichen: 6 Sa 450/06]
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Dokument-Nr. 5962
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