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Amtsgericht München, Urteil vom 04.08.2021
- 158 C 4570/20 -
Verpasste Gepäckaufgabe durch die Reisenden führt nicht zur Kündigung des Reisevertrages
Kündigung mangels (erheblichen) Reisemangels unwirksam
Das Amtsgericht München wies eine Klage gegen einen Reiseveranstalter auf Rückerstattung des Reisepreises für eine Pauschalreise in Höhe von 3.998 Euro ab. Die Nichtbeförderung des Reisegepäcks führt bei verpasster Gepäckaufgabe nicht zur Kündigung des Reisevertrages auf Grund eines Reisemangels.
Die Klägerin hatte bei der Beklagten für sich und ihren Ehemann eine Pauschalreise nach Kuba gebucht. In der Pauschalreise inbegriffen war ein Rail & Fly-Ticket für eine Bahnfahrt am Tag des Hinfluges zum Flughafen München. Als die Klägerin und ihr Ehemann am Flughafen ankamen, hatte das Boarding für den Flug nach Kuba bereits begonnen. Eine
Ehepaar hat Mitwirkungsobliegenheiten verletzt
Das Amtsgericht München wies die Klage auf Rückerstattung des Reisepreises gegen den Reiseveranstalter ab. Der Nichtantritt der Weiterbeförderung per Flugzeug durch die Klägerin trotz entsprechenden Angebotes der Beklagten bzw. ihres Beförderungsunternehmens stellt eine konkludente
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2024
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33653
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