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Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 16.11.2023
- 4 A 161/18 -
Ausschluss von internationalem Schutz wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit
Kein internationaler Schutz bei Verbrechen gegen Menschlichkeit
Das Verwaltungsgericht Göttingen hat die Asylklage eines afghanischen Staatsangehörigen abgewiesen, der internationalen Schutz begehrt hatte.
In dem Verfahren hatte ein heute 55-jähriger, im Jahr 2015 mit Ehefrau und Kindern nach Deutschland eingereister afghanischer Staatsangehöriger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes begehrt.
VG weist Klage ab
Die Klage blieb erfolglos, weil das Gericht gesetzliche Ausschlussgründe sah (vgl. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 AsylG). Es war nach persönlicher Anhörung des Klägers überzeugt, dass aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt sei, er habe während seiner beruflichen Zugehörigkeit zum afghanischen Geheimdienst in den Jahren 1984 bis 1992
Karriere bei Geheimdienst spricht für Beteiligung an Verbrechen gegen die Menschlichkeit
Die Einlassung des Klägers, der bestritt, während seiner Zeit beim afghanischen Geheimdienst jemals an einer Menschenrechtsverletzung beteiligt gewesen zu sein, wertete das Gericht als unglaubhafte Schutzbehauptung. Jedenfalls sei dem Kläger während seiner Dienstzeit bekannt gewesen, dass Mitglieder des Geheimdienstes in einem immens großen Umfang und "routiniert"
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33556
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