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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.10.2016
- 5 AZR 167/16 -
BAG: Erkrankung nach In-vitro-Fertilisation kann Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausschließen
Mögliche schuldhafte Herbeiführung der Arbeitsunfähigkeit
Unterzieht sich eine Arbeitnehmerin einer In-Vitro-Fertilisation, kann eine dadurch bedingte Erkrankung den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) ausschließen. Denn wird durch die Maßnahme willentlich und vorhersehbar die Erkrankung herbeigeführt oder wird die Maßnahme nicht nach anerkannten medizinischen Standards oder ohne ärztliche Anordnung ausgeführt, wird die Arbeitsunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2014 unterzog sich eine 42-jährige Frau einer
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben Klage statt
Sowohl das Arbeitsgericht Elmshorn als auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein gaben der Klage statt. Dagegen richtete sich die Revision des Arbeitgebers.
Bundesarbeitsgericht verwies auf mögliche schuldhafte Herbeiführung der Arbeitsunfähigkeit
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des Arbeitsgebers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Ein Anspruch auf
Verschulden an Arbeitsunfähigkeit bei In-vitro-Fertilisation
Der Arbeitnehmerin treffe ein
Zurückweisung des Falls an Landesarbeitsgericht
Das Bundesarbeitsgericht wies den Fall an das Landesarbeitsgericht zurück, da nach den bisherigen Feststellungen nicht beurteilt werden könne, ob der Arbeitnehmerin ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Elmshorn, Urteil vom 30.07.2015
[Aktenzeichen: 3 Ca 551 d/15] - Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.01.2016
[Aktenzeichen: 4 Sa 323/15]
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Dokument-Nr. 25774
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