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Landgericht Berlin, Urteil vom 12.10.2000
- 62 S 234/00 -
Übliche Zunahme von Straßenverkehr stellt regelmäßig keinen Mietmangel dar
Mieter muss mit Steigerung der Lärmbelästigung rechnen
Steigert sich der Lärm durch den Straßenverkehr, so liegt darin regelmäßig kein Mietmangel. Denn die übliche Zunahme von Verkehr gehört zum vertragsgemäßen Zustand der Mietsache. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Mietvertragsparteien Streit darüber, ob die Zunahme von
Übliche Zunahme von Straßenverkehr stellt regelmäßig keinen Mietmangel dar
Das Landgericht Berlin führte dazu aus, dass in einer Großstadt, wie etwa Berlin, davon ausgegangen werden müsse, dass sich der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2001, 135/rb)
Jahrgang: 2001, Seite: 135 GE 2001, 135
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Dokument-Nr. 21141
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