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Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 30.01.2015
- 2 K 80/14 und 2 K 83/14 -
Behörde kann wegen fehlender rechtlicher Grundlage das Töten von männlichen Eintagsküken nicht verbieten
Tierschutzgesetz bietet keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für ein behördliches Tötungsverbot hinsichtlich sog. Eintagsküken
Die zuständige Behörde kann die in der Geflügelzucht vorzufindende Praxis, wonach männliche Küken aus Legelinien getötet werden, nicht untersagen. Es fehlt der Behörde für eine entsprechende Untersagungsverfügung nämlich an einer spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die es bisher im geltenden Tierschutzgesetz nicht gibt. Daher gab das Verwaltungsgericht Minden Klagen von Betreibern von Brütereien statt, die sich gegen das von der Behörde ausgesprochene Verbot des Tötens von männlichen Eintagsküken richteten.
Gemäß einer national wie europaweit geübten Praxis werden derzeit männliche
Behörden untersagten zum 1 .Januar 2015 die Tötung männlicher Küken
Mit Erlass vom 26. September 2013 forderte das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen die zuständigen Ordnungsbehörden auf, die Tötung männlicher
VG Minden hebt Tötungsverbot auf
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden hat nun die Untersagungsverfügungen der betroffenen Kreise mit der Begründung aufgehoben, dass es angesichts des erheblichen Eingriffs in die Berufsfreiheit der Betreiber von Brütereien einer spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedürfe.
Tierschutzrechtliche Generalklausel reicht als Ermächtigungsgrundlage für Tötungsverbot nicht aus
Die tierschutzrechtliche Generalklausel in § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG i. V. m. § 1 Satz 2 TierSchG reiche zur Rechtfertigung des mit dem Verbot einhergehenden Eingriffs in die Freiheit der Berufswahl nicht aus. Allgemeine verfassungsrechtliche Grundsätze verpflichteten den parlamentarischen Gesetzgeber, wesentliche Entscheidungen selbst zu treffen und sie nicht der Verwaltung zu überlassen. Von der unter wortgleicher Geltung des Tierschutzgesetzes seit Jahrzehnten sowohl im In- als auch im Ausland üblichen und nicht nur geduldeten, sondern sogar als gerechtfertigt angesehenen Tötungspraxis könne nicht allein unter Hinweis auf eine geänderte gesellschaftliche Bewertung des Tierschutzes abgewichen werden. Dem stünden die schutzwürdigen Interessen der Brütereibetreiber aus Art. 12 Abs. 1 GG entgegen, die derzeit keine marktdeckenden und praxistauglichen Alternativen zur Tötung der männlichen
Übergangsfrist von 1 Jahr war zu kurz - Problem wird in andere Bundesländer verlagert
Daneben hätten die beklagten Kreise bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt, dass eine Untersagung allein bezogen auf NRW dem angestrebten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2015
Quelle: ra-online, VG Minden (pm/pt)
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Dokument-Nr. 20579
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