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Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 05.12.2013
- S 19 U 43/11 -
Unfall auf dem Weg zum Geldabheben ist kein Arbeitsunfall
Geldabheben ist grundsätzlich als eigenwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen
Ein Unfall auf dem Weg zum Geldabheben kann nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden. Dies entschied das Sozialgericht Osnabrück.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Berufskraftfahrer. Auf dem Weg zur Arbeit hielt er am 11. August 2010 morgens um 8.30 Uhr bei der Sparkasse seines Wohnortes Bad Rothenfelde an, um Bargeld aus dem Automaten zu holen. Nachdem er sein Fahrzeug verlassen hatte, wurde er von einem PKW angefahren; er erlitt dabei eine Unterschenkeltrümmerfraktur.
Berufsgenossenschaft: Kläger hat sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem versicherten Weg befunden
Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Unfalles als
Arbeitsanweisung zum Mitführen von Bargeld zur Verauslagung von Spesen nicht nachweisbar
Dies hat sich im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme nicht nachweisen lassen. Der Speditionsleiter des Arbeitgebers konnte nicht bestätigen, dass eine Anweisung für die Mitarbeiter bestand, ausreichend Bargeld mitzuführen. Selbst wenn es bei den LKW-Fahrern der Spedition üblich gewesen ist, eine gewisse Menge Bargeld bei sich zu haben, so hat der Kläger eingeräumt, am Unfalltag auch ohne den Besuch des Geldautomaten noch ca. 70 Euro bei sich gehabt zu haben, was nach Ansicht der Kammer durchaus ausreichend gewesen wäre.
Geldabheben fällt als eigenwirtschaftliche Tätigkeit nicht in den Bereich des Versicherungsschutzes
Darüber hinaus ist das Geldabheben - ebenso wie beispielsweise die Nahrungsaufnahme - grundsätzlich als eigenwirtschaftliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2014
Quelle: Sozialgericht Osnabrück/ra-online
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Dokument-Nr. 17550
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