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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.06.2011
- 8 AZR 48/10 -
Abgelehnte Sprachkursteilnahme: Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft
Bundesarbeitsgericht verneint Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Die Aufforderung durch den Arbeitgeber, an einem Deutschkurs teilzunehmen, um arbeitsnotwendige Sprachkenntnisse zu erwerben, stellt als solche keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dar. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist - mit einer Unterbrechung - seit Juni 1985 in dem von der Beklagten bewirtschafteten Schwimmbad beschäftigt. Ihre Muttersprache ist kroatisch. Sie wurde zunächst als Reinigungskraft eingesetzt. Vor über 14 Jahren wurde ihr zusätzlich Kassenbefugnis erteilt und sie arbeitete ab da auch als Vertretung der Kassenkräfte im Schwimmbad. Im Frühjahr 2006 forderte der Betriebsleiter der beklagten Arbeitgeberin die Klägerin auf, zur Verbesserung ihrer
Arbeitgeber kann bei Erforderlichkeit deutscher Sprachkenntnisse Absolvieren von Sprachkursen verlangen
Wie schon in den Vorinstanzen blieb die Klage vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Der Arbeitgeber kann das Absolvieren von Sprachkursen verlangen, wenn die Arbeitsaufgabe die Beherrschung der deutschen (oder einer fremden) Sprache erfordert. Die Aufforderung, dies auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit zu tun, kann im Einzelfall gegen den Arbeitsvertrag oder Regeln eines Tarifvertrages verstoßen. Ein solcher Verstoß stellt aber keine unzulässige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
Jahrgang: 2011, Seite: 2438 DB 2011, 2438 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2012, Seite: 233 MDR 2012, 233 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2012, Seite: 171 NJW 2012, 171 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2011, Seite: 1226 NZA 2011, 1226
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Dokument-Nr. 11843
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