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Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.07.2010
- IV R 29/07 -
BFH: Gewerbesteuer auf Gewinne aus Veräußerung von Personengesellschaftsanteilen durch nicht natürliche Personen verfassungsgemäß
Verletzung des verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum liegt nicht vor
Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar, dass nach § 7 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) Gewinne, die bei der Veräußerung von Anteilen an einer gewerblichen Personengesellschaft durch eine nicht natürliche Person erzielt werden, der Gewerbesteuer unterliegen, während Veräußerungen durch eine natürliche Person nicht mit Gewerbesteuer belastet sind. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Im Urteilsfall hatten Kapital- und Personengesellschaften sowie eine Stiftung ihre Anteile an einer GmbH & Co. KG beteiligt veräußert. Zwar seien - so das Urteil - Gewinne aus der Veräußerung von Personengesellschaftsanteilen (sog. Mitunternehmeranteilen) durch natürliche Personen nicht
Kein Verstoß gegen verfassungsrechtliches Rückwirkungsverbot
Das Urteil führt schließlich auch aus, dass die Anwendung des - ab dem Jahre 2002 zu beachtenden - § 7 Satz 2 GewStG, der auf das im Dezember 2001 verabschiedete Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz zurückgeht, im Streitfall nicht deshalb gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt, weil die Gesellschafter bereits im September 2001 beschlossen hatten, ihre Personengesellschaftsanteile zum 1. Februar 2002 abzutreten.
Entscheidung des BVerfG zu verfassungsrechtlichen Grenzen rückwirkender Steuergesetze findet aufgrund des früheren Verhandlungszeitpunkts des BFH noch keine Berücksichtigung
Da die Entscheidung des Bundesfinanzhofs auf der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2010 beruhte und zu diesem Zeitpunkt die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010, die sich grundsätzlich mit den verfassungsrechtlichen Grenzen rückwirkender Steuergesetze befassen, noch nicht veröffentlicht waren, konnten die Erwägungen des Bundesverfassungsgericht vom Bundesfinanzhof allerdings nicht (mehr) berücksichtigt werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2010
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 10404
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