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Sozialgericht Konstanz, Urteil vom 18.05.2016
S 9 KR 35/15 -

Klageerhebung per einfacher E-Mail unzulässig

Wirksam elektronisch übermittelte Klage muss durch Übersendung eines qualifiziert signierten Dokuments erfolgen

Das Sozialgericht Koblenz hat entschieden, dass eine beim Sozialgericht mit einer einfachen E-Mail erhobene Klage unzulässig ist.

Das Sozialgericht verwies darauf, dass die Klage grundsätzlich schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden muss. Die elektronische Form der Kommunikation per E-Mail ist kein Unterfall der Schriftform. Eine elektronisch übermittelte Klage ist nur wirksam, wenn sie durch Übermittlung eines qualifiziert signierten Dokuments erfolgt, das den Anforderungen der entsprechenden Landesverordnung genügt. Dies ist bei einer einfachen E-Mail nicht der Fall.

Kein Wiedereinsetzung in vorigen Stand bei erfolgter Belehrung über Anforderungen an Klageerhebung

Der Klägerin konnte im konkreten Fall auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, weil sie über die Anforderungen der Klageerhebung in elektronischer Form schriftlich belehrt worden war.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2016
Quelle: Sozialgericht Koblenz/ra-online

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Urteile zu den Schlagwörtern: elektronische Form | elektronische Signatur | E-Mail | Email | Klage

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Dokument-Nr.: 22746 Dokument-Nr. 22746

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Kommentare (1)

 
 
Antefix schrieb am 22.06.2016

Nachdem De-Mail u.a. Schriftform-Derivate auch keine Renner geworden sind, sollten die vereinigten Gerichtspräsidenten des Staates sich zumindest über eine erlaubte formale Mail-Adresse pro Dezernat einigen, bei der zumindest >Mail-Anhänge als mit Az. und Eingangsdatum eingetroffen gelten, auch wenn v i r e n f r e i e s Öffnen bzw. downloaden (110 % Fax-vergleichbar) derzeit noch hausinternen Sicherheitsaufwand erfordern dürfte. Das wird sich mit häufiger Nutzung allerdings schnell nivellieren (auch Faxe waren anfangs suspekt und sind inzwischen nur noch nervig).

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