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Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 05.12.2017
S 10 SO 115/16 -

Eingliederungshilfe: Schwerstbehinderter hat keinen Anspruch auf Erstattung von Reisekosten für notwendige Begleitperson auf Kreuzfahrt

Kreuzfahrt nicht zwingend für Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erforderlich

Das Sozialgericht Leipzig hat entschieden, dass ein Schwerstbehinderter keinen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten für seine Begleitperson auf einer Kreuzfahrt hat.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der seit frühester Kindheit auf den Rollstuhl angewiesene Kläger mit einem Grad der Behinderung von 100 bedarf im Alltag ständiger Assistenz. Die laufenden Kosten für seine Pflegekräfte erstattet ihm der beklagte Landkreis als überörtlicher Träger der Sozialhilfe. Eine Pflegekraft begleitete den Kläger auch auf seiner selbst finanzierten Kreuzfahrt im Sommer 2016. Die hierfür zusätzlich entstandenen Kosten von über 2.000 Euro verauslagte der Vater des Klägers, nachdem der Beklagte die Kostenübernahme abgelehnt hatte. Der Kläger machte nun einen Kostenerstattungsanspruch im Rahmen der sozialrechtlichen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen geltend. Auch ein behinderter Mensch müsse auf einer Urlaubsreise für einige Tage dem gewohnten Umfeld entfliehen können. Ein Ansparen auch der Mittel für den zwingend benötigten Assistenten wäre ihm aufgrund der bis dato geltenden Vermögensfreibeträge nicht möglich gewesen. Eine Gleichstellung habe nicht nur mit Sozialhilfeempfängern, sondern auch mit der nicht auf Transferleistungen angewiesenen Bevölkerung zu erfolgen.

Begegnungen mit nichtbehinderten Mitreisenden nur zufälliger Nebeneffekt einer Kreuzfahrt

Das Sozialgericht Leipzig bestätigte jedoch die Ablehnung der Kostenübernahme. Grundsätzlich könnten zwar auch Reisen eines wesentlich behinderten Menschen seiner Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dienen. Die Kreuzfahrt sei allerdings nicht für eine Teilhabe des Klägers am Leben in der Gemeinschaft erforderlich gewesen. Gegenstand und Ziel einer Kreuzfahrt seien vorrangig Erholung und entspanntes Aufsuchen von fernen Orten und Sehenswürdigkeiten mit einem Schiff. Begegnungen mit nichtbehinderten Mitreisenden seien nur zufälliger Nebeneffekt. Jedenfalls bei mehrtägigen Fahrten reiche dies nicht aus, um die Zwecke der Eingliederungshilfe zu erreichen. Der Kläger sei Mitglied in verschiedenen Verbänden und Vereinigungen und nehme häufig auch an mehrtägigen Veranstaltungen andernorts im Bundesgebiet teil. Allein damit sei er schon besser in das Leben in der Gemeinschaft eingebunden als viele nicht auf Sozialleistungen angewiesene Nichtbehinderte. Die nicht auf Teilhabeziele hin ausgerichtete Kreuzfahrtreise habe daneben keine deutliche Verbesserung der Kontakte auch mit Nichtbehinderten bewirken können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2018
Quelle: Sozialgericht Leipzig/ra-online

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