wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Mittwoch, 4. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Detmold, Urteil vom 19.09.2007
S 5 KR 295/05 -

Krankenkasse muss Rollstuhl mit Trommelbremsen ausstatten

Persönliche Lebenssituation des Berechtigten muss berücksichtigt werden

Die beklagte Krankenkasse muss die Kosten für die Zurüstung eines Rollstuhls mit Trommelbremsen auch dann übernehmen, wenn sie dem Versicherten neben dem bereits vorhandenen Rollstuhl einen Rollator angeboten hat, der Versicherte diese Versorgung aber abgelehnt hat. Dies entschied das Sozialgericht Detmold.

Im zugrunde liegenden Fall klagte eine 49-jährigen Frau, die unter den Folgen einer langjährigen Multiplen Sklerose - einer entzündlichen Erkrankung des zentralen Nervensystems - leidet. Aufgrund der damit verbundenen Beeinträchtigung der Gehfähigkeit ist sie ständig auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen, hat jedoch noch ein ausreichendes Restgehvermögen, um kürzere Strecken zu Fuß zurückzulegen. Dabei hatte sie in der Vergangenheit den von der beklagten Krankenkasse zur Verfügung gestellten Rollstuhl genutzt, der an den Schiebegriffen mit Trommelbremsen ausgestattet war. Da zwischenzeitlich die Kraft in ihren Armen nachgelassen hatte, musste sie mit einem leichterem Rollstuhl versorgt werden. Die Beklagte genehmigte zwar die Neuversorgung, wollte sich aber an den Kosten für die Trommelbremsen nicht beteiligen. Sie verwies die Klägerin auf die Nutzung eines Rollators.

Das Gericht stellte mit sachverständiger Hilfe fest, dass bei der Klägerin trotz der schwerwiegenden Beeinträchtigungen noch ein erstaunlich gutes wenn auch eingeschränktes Gehvermögen vorhanden ist. Je nach Befindlichkeit kann sie 30 bis 300 Meter, in günstigen Fällen sogar bis zu 800 Meter zurücklegen, wobei sie allerdings auf die Nutzung des Rollstuhls als Gehhilfe angewiesen ist. Die Krankenkasse - so das Gericht - darf die Klägerin nicht auf die Nutzung eines Rollators oder des ebenfalls vorhandenen elektrischen Krankenfahrzeugs verweisen, um weitere Kosten einzusparen. Diese Argumentation hätte nämlich zur Folge, dass die Klägerin außerhalb ihrer Wohnung ihr trotz der schweren Erkrankung vorhandenes Restgehvermögen nicht einsetzen kann. Mit den Trommelbremsen an den Schiebegriffen ist sie jedoch in der Lage den Rollstuhl als Rollator einzusetzen und kann sich, wenn die Kräfte nachlassen, mit Hilfe des Rollstuhls fortbewegen. Auch wenn Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung nur die körperlichen Grundbedürfnisse befriedigen sollen, muss bei der Auswahl auf die persönliche Lebenssituation des Berechtigten Rücksicht genommen werden. Insoweit steht Versicherten bei mehreren gleich geeigneten Hilfsmitteln ein Wahlrecht zu. Diese Gesichtspunkte muss die Krankenkasse im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung berücksichtigen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Detmold vom 07.12.2007

Aktuelle Urteile aus dem Krankenkassenrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 5278 Dokument-Nr. 5278

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil5278

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?