wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 26. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.09.2005
2 B 11269/05.OVG -

Wahlwerbung der APPD muss nicht gesendet werden

OVG bestätigt Urteil des VG Mainz

Das ZDF muss einen von der Anarchistischen Pogo-Partei Deutschland (APPD) eingereichten Wahlwerbespot nicht ausstrahlen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem heute veröffentlichten Beschluss.

Damit ist das OVG dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz gefolgt (siehe: Anarchistische Pogo-Partei Deutschlands - ZDF muss Wahlwerbespot nicht ausstrahlen). Das ZDF habe die Ausstrahlung des von der APPD für den 12. September 2005 ca. 21.40 Uhr eingereichten Wahlwerbespots zu Recht abgelehnt. Zwar sei das ZDF verpflichtet, der vom Bundeswahlausschuss zur vorgezogenen Bundestagswahl zugelassenen APPD im Rahmen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit angemessene Sendezeit einzuräumen. Es müsse sich jedoch inhaltlich um Wahlwerbung handeln und der Inhalt der Sen­dung dürfe nicht offenkundig und schwerwiegend gegen allgemeine Gesetze verstoßen.

Es bestünden bereits größte Bedenken, ob der eingereichte Spot als Wahlwerbung zu qualifizieren sei. Der Wortinhalt sei begrenzt. Die filmische Darstellung zeige unkommentiert völlig enthemmte, berauschte und von Zerstörungswut getriebene Menschen, die jenseits jeder sozialen gesellschaftlichen Norm und sittlichen Wertvorstellung eine exzessive Orgie veranstalteten. Hieran nähmen auch vollständig orientierungslose und verstörte kleine Kinder teil. U. a. würden der übermäßige Konsum von Alkohol und von jeglicher Individualität beraubte Menschen, insbesondere ein Paar mit nacktem Oberkörper und mit über die Köpfe gezogenen Plastiktüten gezeigt, die sexuelle Handlungen ausführten. Ferner werde ein Fressgelage dargestellt, an dem außer Menschen auch eine Ratte und ein Hund teilnähmen. Dabei werde in Ekel erregender Weise Hundefutter gegessen und auf den Körpern ver­schmiert. Zwei Jugendliche stritten sich wie Tiere mit bloßen Zähnen um ein rohes Stück Fleisch. Außerdem enthielten die Szenen verrohend wirkende Gewaltanwendungen. Schließlich würden verschmutzte Wahlzettel gezeigt, über die eine Spinne laufe und die anschließend verbrannt würden.

Bei Würdigung des Spots dränge sich der Verdacht auf, dass die APPD ihn nicht als ernst­haften Beitrag im politischen Meinungsbildungsprozess verstanden wissen wolle, sondern die Form der Wahlwerbung zur Verhöhnung der Wahlbürger missbrauche. Jedenfalls verstoße die Darstellung unzweifelhaft in offenkundiger und schwerwiegender Art gegen die Menschenwürde und die Vorschriften des Jugendschutzes. Sie vermittele ein Menschenbild, das im krassen Widerspruch zum grundgesetzlich verbürgten Menschenbild stehe. Der Inhalt des Spots beraube den Menschen jeder Individualität und zeige ihn als asoziales, trieb­gesteuertes, gewalttätiges Wesen ohne ethisch-moralisches Bewusstsein und sittliche Werte. Er sei zudem in hohem Maße geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugend­lichen zu verantwortungsbewussten und gemein­schaftsfähigen Persönlichkeiten zu gefährden. Der Spot lasse in seiner Gesamtheit auch nicht ansatzweise erkennen, dass hier mit dem künstleri­schen Mittel der Übertreibung gearbeitet worden sei, um auf diese Weise Kritik am politischen System zu üben. Vielmehr erwecke der als Teil der Szenerie gezeigte halbnackte Kanzlerkandidat der APPD den Eindruck, dass er die Orgie in allen ihren Erscheinungsformen gutheiße und sich im Falle eines Wahlerfolges für die geschilderte Lebensform einsetzen werde, so das Oberverwaltungsgericht.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2005
Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung Nr. 46/2005 des OVG Rheinland-Pfalz vom 09.09.2005

Aktuelle Urteile aus dem Parteienrecht | Rundfunkrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Wahlwerbespot | Wahlwerbung

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 955 Dokument-Nr. 955

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss955

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?