Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 21.03.2023
- 13 B 381/22 -
Gegenvorstellungsverfahren nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz teilweise nicht anwendbar
Gegenvorstellungsverfahren nach § 3 b NetzDG verstößt gegen das Herkunftslandprinzip und ist deshalb nicht auf soziale Netzwerke mit Sitz im EU-Ausland anwendbar
Die in § 3 b des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG) vorgesehene Pflicht, ein Gegenvorstellungsverfahren vorzuhalten, ist auf in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Anbieter sozialer Netzwerke teilweise nicht anwendbar. Das hat das Oberverwaltungsgericht vorläufig festgestellt und damit einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln teilweise geändert.
Die in Irland ansässige Antragstellerin ist ein Unternehmen des Meta-Konzerns und bietet die sozialen Netzwerke
Beschwerde in Bezug auf das Gegenvorstellungsverfahren teilweise erfolgreich
Das Verwaltungsgericht Köln hat dem Eilantrag hinsichtlich der Verpflichtungen nach § 3 a NetzDG stattgegeben; insoweit ist der Beschluss nicht angegriffen worden. Im Übrigen, also in Bezug auf das
Voraussetzungen für Abweichung vom Herkunftslandprinzip hier nicht erfüllt
Eine Abweichung vom
Eilantrag in Bezug auf Gegenvorstellungsverfahren unzulässig
Hinsichtlich der Pflicht zur Vorhaltung eines Gegenvorstellungsverfahrens zu Entscheidungen über die Löschung oder Sperrung sonstiger Inhalte (§ 3 b Abs. 3 NetzDG) - dies betrifft etwa gegen die Gemeinschaftsstandards bzw. -richtlinien von
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 32762
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss32762
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.