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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.07.2006
- OVG 1 S 65.06 -
OVG bestätigt Versammlungsverbot zur Fußball-WM - Öffentliche Sicherheit ist gefährdet
Keine Demonstration am 9. Juli 2006 parallel zum Fan-Fest der Fußball-WM
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte das Verbot der Demonstration "Eine Chance für die Jugend", die zeitlich und örtlich mit dem vom Land Berlin ausgerichteten Fan-Fest zum Endspiel der Fußball-Weltmeisterschaft zusammengetroffen wäre.
Das Verwaltungsgericht Berlin hatte im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die gleichzeitige Durchführung der Veranstaltung und des Fan-Fests FIFA WM 2006 am 9. Juli 2006 die
Der 1. Senat hat damit die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt, wonach die vom Veranstalter angemeldete Abschlusskundgebung am Großen Stern zeitlich und örtlich mit dem vom Land Berlin ausgerichteten Fan-Fest zum Endspiel der Fußball-Weltmeisterschaft zusammentreffe, weil ein großer Teil der zur Fan-Meile strömenden Besucher über die Straße des 17. Juni und den Großen Stern zum Veranstaltungsort gelangen werde. Durch diese Besucherströme müsste der Demonstrationszug hindurchgeschleust werden, wobei die vom Verwaltungsgericht befürchteten Störungen der öffentlichen Sicherheit zu besorgen seien. Auch genieße die Demonstration nicht allein deshalb Vorrang, weil ihre Anmeldung schon vorlag, als die Pläne zur Veranstaltung der Fan-Meile noch nicht bekannt geworden waren. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist das Prioritätsprinzip nicht das allein maßgebende Kriterium bei der Auswahl mehrerer zeitlich und örtlich miteinander konkurrierender Veranstaltungen. Über eine zeitliche oder örtliche Verlegung der Demonstration war nicht zu entscheiden, da der Antragsteller solche Alternativen bei dem im Vorfeld geführten Kooperationsgespräch mit der Behörde abgelehnt hatte.
Vorinstanz:
VG Berlin, Beschl. v. 05.07.2006 - VG 1 A 154.06
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg
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Dokument-Nr. 2663
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