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Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 20.09.1995
4 U 1761/95 -

Umstürzender Baum beschädigt PKW - Grundstücksbesitzer haftet nur bei Verschulden

Keine Haftung, wenn Standunsicherheit nicht erkennbar war

Ein PKW-Halter, dessen Fahrzeug von einem umstürzenden Baum beschädigt wird, kann vom Baumeigentümer nur dann Schadensersatz verlangen, wenn diesen ein Verschulden trifft. Andernfalls muss der Geschädigte für seinen Schaden selbst aufkommen. Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht Nürnberg die Klage einer Autofahrerin gegen einen Grundstücksbesitzer ab.

Der PKW der Klägerin war während eines Winter-Sturms von einer entwurzelten Weißbuche getroffen worden und hatte einen Totalschaden erlitten. Nach Auffassung der Geschädigten hätte der Grundstücksbesitzer die Standunsicherheit erkennen und den Baum rechtzeitig beseitigen müssen. Demgegenüber hielten es die OLG-Richter für eine Überspannung der Verkehrssicherungspflicht, wollte man von den Verantwortlichen verlangen, standfest erscheinende Bäume entlang einer Straße aufwendig auf ihre Standsicherheit zu untersuchen oder sie gar vorbeugend zu fällen, sofern dafür kein konkreter Anlass besteht.

Fahrzeug durch umgefallenen Baum beschädigt

Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug ordnungsgemäß am Rand einer innerörtlichen Straße geparkt. Unmittelbar daneben befand sich ein Villen-Grundstück mit parkähnlichem Zuschnitt und dichtem Baumbestand, darunter mehrere Weißbuchen. In der Nacht kam es zu einem heftigen Sturm. Während des Unwetters wurde eine der Weißbuchen von einer Windböe erfasst und entwurzelt. Der Baum fiel in Richtung Straße und krachte mit voller Wucht auf das Auto. Das Fahrzeug (Zeitwert: 7.000 DM) wurde so schwer beschädigt, dass sich eine Reparatur nicht mehr lohnte.

Schadensersatzforderung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Die PKW-Eigentümerin warf dem Grundstücksbesitzer vor, seine Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben, und forderte Schadensersatz. Der Beklagte war sich keiner Schuld bewusst und weigerte sich deshalb, auch nur einen Pfennig zu zahlen. Da keine Einigung zu erzielen war, musste das Gericht entscheiden.

Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Schadensersatzklage als unbegründet ab.

Gericht spricht Klägerin keinen Schadensersatzanspruch zu

Aufgrund der Beweislage sahen die Richter keine rechtliche Handhabe, der Autobesitzerin zu dem begehrten Ausgleichsanspruch zu verhelfen. Denn nach Lage der Dinge bestand für den Grundstücksbesitzer kein konkreter Anlass, an der Standfestigkeit der Weißbuche zu zweifeln.

Baum litt an nicht sofort erkennbarer Wurzelfäule

Der Baum litt, wie sich im nachhinein durch Anbohren des Wurzelwerkes herausstellte, an "Wurzelfäule". Diese Krankheit war aber nach Auskunft eines Sachverständigen von außen nicht ohne weiteres erkennbar. Selbst dem Baumfachberater des zuständigen Landkreises war sie bei der routinemäßigen Überprüfung des Baumbestandes entgangen. Zwar war einige Wochen zuvor während eines Sturms bereits eine andere Weißbuche entwurzelt worden. Daraus mussten aber die Verantwortlichen aus damaliger Sicht nicht sogleich den Verdacht schöpfen, dass andere Buchen im Park ebenfalls umsturzgefährdet waren.

Vorsorgliche Überprüfung aller Bäume nicht notwendig

Die Forderung, nach einem solchen Vorfall vorsorglich jeden einzelnen Baum genauestens zu untersuchen und die an öffentlichen Verkehrswegen stehenden Bäume zu fällen, schieße über das Ziel hinaus, meinten die OLG-Richter. Sie überspanne die Verkehrssicherungspflicht, die man einem Grundstücksbesitzer rechtlich zumuten könne.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2005
Quelle: ra-online, OLG Nürnberg

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 1996, Seite: 494
NZV 1996, 494

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Dokument-Nr.: 2986 Dokument-Nr. 2986

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