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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 26.11.2014
- 11 U 46/14 -
Lahmheit eines Pferdes begründet für sich genommen keinen Sachmangel
Entscheidend ist Ursache der Lahmheit
Lahmt ein Pferd, begründet dies für sich genommen nicht das Vorliegen eines Sachmangels. Entscheidend ist vielmehr die Ursache der Lahmheit. Beruht diese auf einer Krankheit, kann ein Sachmangel vorliegen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kaufte ein in den USA sitzender Immobilienunternehmer im Juni 2008 in Deutschland ein
Landgericht wies Klage mangels Vorliegen eines Sachmangels ab
Das Landgericht Bonn wies die Klage des Immobilienunternehmers ab. Ein
Oberlandesgericht verneinte ebenfalls Rücktrittsrecht
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Unternehmers zurück. Ein Recht zum Rücktritt habe nicht vorgelegen, da der
Lahmheit des Pferdes stellte keinen Mangel dar
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe die
Keine Anwendung der Beweislastumkehr des § 476 BGB
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2015
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Bonn, Urteil vom 19.02.2014
[Aktenzeichen: 1 O 16/11]
Jahrgang: 2015, Seite: 381 MDR 2015, 381
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Dokument-Nr. 20922
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