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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 09.11.2015
3 U 68/15 -

Aufklärungsgespräch zwischen Arzt und Patient für mögliche Haftungsansprüche entscheidend

Aufklärungsrüge darf nicht allein nach dem Inhalt eines vom Patienten unterzeichneten Aufklärungsbogens beurteilt werden

Eine Aufklärungsrüge ist nicht allein nach dem Inhalt eines vom Patienten unterzeichneten Aufklärungsbogens zu beurteilen. Das Gericht hat vielmehr den Inhalt des persönlichen Aufklärungs­gespräches zwischen Arzt und Patient aufzuklären, weil auf der Grundlage des tatsächlich geführten Gespräches und nicht allein anhand des Aufklärungsbogens zu entscheiden ist, ob der Patient vor einem ärztlichen Eingriff ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit im Ergebnis das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hagen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 1948 geborene, klagende Patientin aus Bergisch Gladbach begab sich wegen anhaltender Kniebeschwerden in die Behandlung der beklagten Klinik in Lüdenscheid. Dort führten die mitverklagten Ärzte im Oktober 2010 eine Knieprothesenrevision durch, bei der eine gelockerte Schlittenprothese durch eine modulare Sonderprothese ersetzt wurde. Wegen anhaltender Kniebeschwerden - nach Darstellung der Klägerin ist sie heute dauerhaft auf Krücken oder einen Rollstuhl angewiesen - rügte die Klägerin u.a. eine behandlungsfehlerhafte Verletzung ihres Oberschenkelnervs während der Revisionsoperation sowie ihre unzureichende Risikoaufklärung. Entgegen dem Inhalt der Aufklärungsbögen sei sie vor der Operation über Risiken nicht aufgeklärt worden. Von den Beklagten hat die Klägerin Schadensersatz verlangt, u.a. eine ab Mai 2013 zu zahlende Schmerzensgeldrente von monatlich 1.000 Euro neben einem Kapitalbetrag von 50.000 Euro.

Klägerin wurde über Risiko von Nervenschäden hinreichend aufgeklärt

Die Schadensersatzklage blieb erfolglos. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm stehen der Klägerin keine Haftungsansprüche zu. Ihre Aufklärungsrüge greife nicht durch, so das Gericht. Dabei sei die Frage ihrer ordnungsgemäßen Aufklärung nicht allein anhand des Aufklärungsbogens zu entscheiden. Es komme vielmehr auf den Inhalt des persönlichen Aufklärungsgespräches zwischen Arzt und Patient an, den das Gericht auch durch die Anhörung der Klägerin und der beklagten Ärzte, durch die Zeugenvernehmung des Ehemanns der Klägerin sowie durch die ergänzende Anhörung der medizinischen Sachverständigen ermittelt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin auch über das Risiko von Nervenschäden in der bevorstehenden Operation hinreichend aufgeklärt worden sei. Das bestätigten die Angaben der beteiligten Ärzte. Die Darstellung der Klägerin, mit ihr sei von Seiten der Beklagten nie über Risiken der Wechseloperation gesprochen, sei nicht glaubhaft und lebensfremd, nachdem der Klägerin erst im Vorjahr die Schlittenprothese implantiert worden sei. Mit dem Ergebnis dieser Operation sei sie nicht zufrieden gewesen, weil sie nach ihren Angaben kaum noch und nur unter Schmerzen habe laufen können.

Angeblicher Aufklärungsmangel nicht ausreichend nachgewiesen

Selbst wenn man eine defizitäre Aufklärung der Klägerin über die Risiken einer Nervenverletzung unterstelle, führe dies nicht zur Haftung der Beklagten. Der Klägerin sei zudem der ihr - auch bei einem unterstellten Aufklärungsfehler - obliegende Nachweis, dass sich der Aufklärungsmangel verwirklicht habe und durch die Operation eine Nervenschädigung verursacht worden sei, nicht gelungen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Ursache des Nervenschadens nicht mehr zu klären, insoweit sei daher auch kein orthopädischer Behandlungsfehler in der beklagten Klinik festzustellen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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