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Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 15.07.2015
- 3 Ws 59/15 Vollz -
Strafgefangene können nicht den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR verlangen
Mindestlohn setzt Arbeitnehmereigenschaft voraus
Einem Strafgefangenen steht nicht der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 EUR zu, weil der Mindestlohn nur für Arbeitnehmer gilt. Ein Häftling ist kein Arbeitnehmer. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Kein Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn
Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Das Mindestlohngesetz finde auf Strafgefangene keine Anwendung, da dieses gemäß § 22 Abs. 1 des Mindestlohngesetzes nur Arbeitnehmer erfasse. Ein
Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung unerheblich
Für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Hamburg, Beschluss vom 08.06.2015
[Aktenzeichen: 605 Vollz 22/15]
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
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Dokument-Nr. 21441
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