wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Mittwoch, 4. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 15.07.2015
3 Ws 59/15 Vollz -

Strafgefangene können nicht den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR verlangen

Mindestlohn setzt Arbeit­nehmer­eigenschaft voraus

Einem Strafgefangenen steht nicht der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 EUR zu, weil der Mindestlohn nur für Arbeitnehmer gilt. Ein Häftling ist kein Arbeitnehmer. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Strafgefangener der JVA Fuhlsbüttel beanspruchte für seine Arbeitstätigkeit den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR. Da die Haftanstalt dieses Ansinnen zurückwies, wendete sich der Häftling an das Landgericht Hamburg. Nachdem dieses jedoch entschied, dass das Mindestlohngesetz auf Strafgefangene keine Anwendung findet, musste sich das Oberlandesgericht Hamburg mit dem Fall beschäftigen.

Kein Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn

Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Das Mindestlohngesetz finde auf Strafgefangene keine Anwendung, da dieses gemäß § 22 Abs. 1 des Mindestlohngesetzes nur Arbeitnehmer erfasse. Ein Strafgefangener sei aber kein Arbeitnehmer. Zwischen dem Häftling und der Anstalt werde kein Arbeitsvertrag geschlossen. Vielmehr sei die Arbeit im Strafvollzug öffentlich-rechtlicher Natur.

Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung unerheblich

Für die Arbeitnehmereigenschaft eines Strafgefangenen komme es zudem nicht darauf an, so das Oberlandesgericht, dass er bzw. die Haftanstalt Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlt. Denn diese Zahlungen erfolgen nicht auf Grundlage von § 25 Abs. 1 SGB III, sondern nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Hamburg, Beschluss vom 08.06.2015
    [Aktenzeichen: 605 Vollz 22/15]

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Strafvollzugsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 21441 Dokument-Nr. 21441

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss21441

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?