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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.05.2023
- 11 U 61/22 -
Nutzungsrecht für Vereinslogo nicht an fortbestehende Vereinsmitgliedschaft des Urhebers gebunden
OLG lehnt Unzumutbarkeit weiterer Nutzung ab
Räumt ein Vereinsmitglied einem Verein - hier aus Fans der Filmreihe „Star Wars“ - ein Nutzungsrecht an einem von ihm gestalteten Logo ein, ist das Fortbestehen dieses Nutzungsrechts nicht grundsätzlich an die weitere Mitgliedschaft im Verein gebunden. Allein der Ausschluss des Urhebers aus dem Verein rechtfertigt nicht den Rückruf des Nutzungsrechts wegen gewandelter Überzeugung des Urhebers (§ 42 UrhG). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb bestätigt, dass dem Kläger keine Unterlassungsansprüche zustehen.
Die Beklagten sind Mitglieder und Organisatoren eines Vereins, der aus Fans der Filmreihe „Star Wars“ besteht. Der Kläger war ebenfalls Mitglied dieses Vereins, bis es zum - im Rahmen des Verfahrens nicht näher erläuterten - Zerwürfnis kam. Er hatte für den
Nutzungsrecht nicht abhängig vom Fortbestand der Mitgliedschaft
Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger habe dem
Kein Rückrufrecht wegen gewandelter Überzeugung
Der Kläger könne die Rechteeinräumung auch nicht zurückrufen (§ 42 UrhG). Ob die gesetzliche Voraussetzung, dass das Werk nicht mehr Überzeugung des Urhebers entspreche, auch dann erfüllt sei, wenn sich das Verhältnis des Urhebers zum Auftraggeber und nicht zum Werk geändert habe, könne dabei offenbleiben. Jedenfalls habe der Kläger keine die weitere Verwertung des Werks unzumutbar machende Veränderung hinreichend konkret vorgetragen. Seine pauschale Angabe, er sei aus dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2023
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online, (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33093
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