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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.02.2020
- 1 U 67/17 -
Private Hochschule darf universitäre Prüfungsleistung des juristischen Staatsexamens abnehmen
Durchführung von Prüfungen muss sich an denselben Grundsätzen orientieren wie Prüfungsverfahren einer staatlichen Hochschule
Prüfungsverfahren an privaten Hochschulen müssen im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz denselben Grundsätzen genügen wie Verfahren an staatlichen Hochschulen. Die Durchführung reiner Hochschulprüfungen durch eine private Hochschule verkürzt deshalb nicht die Grundrechte der Studierenden oder zu Prüfenden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens studierte bei der beklagten privatrechtlich organisierten
Private Hochschule darf gemäß hessischem Hochschulgesetz Studien- und Prüfungsbetrieb durchführen
Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof Kassel habe den Rechtsstreit wirksam an die Zivilgerichte verwiesen und insoweit ausgeführt, dass die Klägerin sich durch den Besuch einer privatrechtlich organisierten
Prüfer wurden ordnungsgemäß bestellt
Das Prüfungsverfahren sei auch nicht fehlerhaft. Die Prüfer seien ordnungsgemäß bestellt worden. Anhaltspunkte für eine Befangenheit lägen nicht vor. Allein, dass die Prüfer im sogenannten Überdenkensverfahren an ihren Beurteilungen festgehalten haben, genüge dafür nicht. Es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Prüfer, dem ein Verfahrens- oder Bewertungsfehler angelastet werde, schon deshalb grundsätzlich seine innere Distanz zu dem Prüfungsvorgang verliere, betont das Oberlandesgericht.
Grenzen des Bewertungsspielraums wurden eingehalten
Die Erst- und Zweitbewertungen seien schließlich auch nicht rechtlich fehlerhaft. Prüfer müssten bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Im Hinblick auf die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde lägen, komme den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu. Dieser umfasse insbesondere die Punktevergabe und Notengebung, soweit sie nicht mathematisch terminiert sei, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, die Würdigung der Qualität der Darstellung sowie die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung und der Gewichtung der Bedeutung eines Mangels. In diesen Bereich des spezifischen Bewertungsspielraums dürften die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen; sie haben vielmehr nur zu überprüfen, ob die Prüfer die Grenzen ihres Bewertungsspielraums eingehalten haben, stellte das Oberlandesgricht fest. Dies sei hier der Fall.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28509
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