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Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 16.04.2010
12 K 2689/08 -

Akkreditierung von Studiengängen an privaten Hochschulen mit dem Grundgesetz vereinbar?

VG Arnsberg legt Bundesverfassungsgericht Frage in hochschulrechtlichem Verfahren vor

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat ein Klageverfahren ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob die Regelungen des nordrhein-westfälischen Hochschulgesetzes zur Akkreditierung von Studiengängen an privaten Hochschulen mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Im Zuge der Umstellung fast aller Hochschulstudiengänge auf Bachelor- und Masterstudiengänge im "Bologna-Prozess" vereinbarte die Kultusministerkonferenz, ein länder- und hochschulübergreifendes Akkreditierungssystem einzuführen. Mit der Akkreditierung soll festgestellt werden, dass ein Studiengang in fachlich-inhaltlicher Hinsicht und hinsichtlich seiner Berufsrelevanz den Mindestanforderungen genügt.

Einzuhaltende Verfahren und Beschlüsse zu inhaltlichen Kriterien durch eigens eingerichtete Stiftung geregelt

Die Verantwortung für die Akkreditierungen liegt nach einem Beschluss der Kultusministerkonferenz bei einer nach nordrhein-westfälischem Landesrecht errichteten Stiftung. Diese Stiftung regelt das einzuhaltende Verfahren und beschließt auch die inhaltlichen Kriterien. Die Akkreditierung ist nach dem nordrhein-westfälischen Hochschulgesetz von Agenturen vorzunehmen, denen die Stiftung diese Befugnis übertragen hat. Weitere Bestimmungen zu den formellen und materiellen Voraussetzungen der Akkreditierung enthält das Gesetz nicht. Die staatliche Anerkennung einer privaten Hochschule setzt in Nordrhein-Westfalen u.a. voraus, dass mehrere erfolgreich akkreditierte Studiengänge angeboten werden.

Entscheidungen zur Akkreditierung dürfen nicht auf eine der Landesverwaltung angehörende Stiftung übertragen werden

In seinem Beschluss legt das Verwaltungsgericht seine Auffassung dar, dass das Fehlen weiterer gesetzlicher Regelungen über das Akkreditierungsverfahren und über die maßgeblichen inhaltlichen Kriterien mit Art. 5 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes nicht vereinbar ist. Der Gesetzgeber habe die wesentlichen Entscheidungen zur Akkreditierung selbst zu treffen. Er dürfe sie nicht auf eine der Landesverwaltung angehörende Stiftung übertragen.

Hintergrund

Im Ausgangsverfahren ist nun die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten. Geklagt hat der Träger einer in Hamm ansässigen privaten, staatlich anerkannten Fachhochschule, die ihren Lehrbetrieb in dem Präsenz- und Fernstudiengang Logistik mit Bachelorabschluss aufgenommen hatte. Beklagter ist ein eingetragener Verein, der als Akkreditierungsagentur anerkannt ist. Er hatte 2008 die Akkreditierung der beiden genannten Studiengänge verweigert. Daraufhin ist Klage beim Verwaltungsgericht Arnsberg erhoben worden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Arnsberg

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Dokument-Nr.: 9870 Dokument-Nr. 9870

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