wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Montag, 2. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.06.2013
L 6 AS 194/13 B, L 6 AS 195/13 B -

Rechts­mittel­einlegung nur mit qualifizierter elektronischer Signatur

Wiedereinsetzung zur Heilung einer versäumten Frist bei rechtzeitigem Hinweis des Gerichts auf Formfehler nicht möglich

Eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur genügt auch dann nicht den Formerfordernissen für eine Beschwerdeeinlegung, wenn die Beschwerdeschrift mit eingescannter Unterschrift als Anhang beigefügt und vom Gericht noch innerhalb der Beschwerdefrist ausgedruckt worden ist. Eine Wiedereinsetzung zur Heilung der versäumten Frist ist nicht möglich, wenn der Beschwerdeführer aus Gründen, für die er selbst verantwortlich ist, einen rechtzeitig vor Ablauf der Frist durch das Gericht abgesandten Hinweis nicht zur Kenntnis nimmt, dass die Beschwerde nicht formgerecht eingelegt wurde. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz. Die Entscheidung gilt sinngemäß auch für andere Rechtsmittel zum Landessozialgericht, etwa für Berufungen.

Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Streitfalls war bereits in der Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts darauf hingewiesen worden, dass eine Beschwerde, wenn sie in elektronischer Form eingelegt werden soll, eine qualifizierte digitale Signatur enthalten muss. Verwiesen wurde in der Rechtsmittelbelehrung auf die Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. Seite 33) und den Internetauftritt des Landessozialgerichts. Dort finden sich Hinweise zur Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur.

Gericht verweist auf mögliche Unwirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung aufgrund der gewählten Form

Der Beschwerdeführer beachtete diese Hinweise nicht und übermittelte am Tag vor dem Fristablauf - einem Sonntag - eine E-Mail mit einer gescannten Beschwerdeeinlegung einschließlich Unterschrift. Am nächsten Morgen wurde ihm per E-Mail mitgeteilt, dass seine Rechtsmitteleinlegung aufgrund der gewählten Form unwirksam sein könne und er gebeten werde, diese umgehend qualifiziert signiert oder schriftlich unterzeichnet in Papierform erneut zu übersenden. Erst drei Tage später teilte der Kläger mit, der Hinweis des Gerichts sei zunächst in seinem SPAM-Verdachtordner gelandet und zudem sei sein Drucker defekt, so dass er nur auf diesem Wege mit dem Gericht kommunizieren könne.

Gericht verneint unverschuldetes Fristversäumnis

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat bei dieser Konstellation eine unverschuldete Fristversäumnis verneint und die Beschwerden als unzulässig verworfen, weil ein Beschwerdeführer, der mit dem Gericht elektronisch kommuniziert, seinen E-Mail-Verkehr regelmäßig kontrollieren müsse.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2013
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Prozessrecht | Sozialrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 16221 Dokument-Nr. 16221

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss16221

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH