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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2006
L 1 U 2757/05 -

Kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei Unfall eines Nachbarkindes auf dem Bauernhof

Hilfsbereiter Junge hat keine Arbeitnehmereigenschaft

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat den Unfall eines Kindes, das aus Interesse an der Landwirtschaft gelegentlich auf dem benachbarten Bauernhof mithilft, nicht als Arbeitsunfall bewertet.

Geklagt hatte die Kfz-Haftpflichtversicherung des Landwirts gegen den gesetzlichen Unfallversicherungsträger, die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, denn sie wollte den Unfall des ihrer Auffassung nach arbeitnehmerähnlich tätig gewordenen Kindes als Arbeitsunfall anerkannt haben. Damit wollte sie den nach der gesetzlichen Unfallversicherung bestehenden Ausschluss der persönlichen Haftung des landwirtschaftlichen Unternehmers erreichen, um selbst von ihrer Zahlungspflicht befreit zu werden.

Der zwölfjährige Junge war am Unfalltag, wie ein anderer Junge aus der Nachbarschaft auch, auf dem im Landkreis Waldshut gelegenen Bauernhof erschienen wie er dies schon öfter gemacht hatte, um dem Bauern zu helfen. Bei seiner Ankunft fuhr der Landwirt gerade langsam rückwärts den Traktor aus der Hofeinfahrt. Der Junge wollte auf den Traktor aufspringen, um mitfahren zu können. Dabei geriet er unter die Zugmaschine und wurde schwer verletzt.

Wie bereits das Sozialgericht Freiburg hat auch der 1. Senat des Landessozialgerichts für diesen Unfall den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz abgelehnt, weil der Junge sich nicht wie ein Arbeitnehmer verhalten hat. Der Landwirt hat bei dem Zurücksetzen des Traktors keine Hilfe benötigt und der Wunsch des Jungen, auf dem Traktor mitfahren zu wollen, reicht nicht aus, einen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz zu begründen, auch wenn er zuvor des Öfteren dem Bauern geholfen hat. Der bloße Aufenthalt auf dem Bauernhof löst den Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht aus. Der verunglückte Junge habe aus Interesse an der Landwirtschaft und aus Spaß am Mitfahren dem Landwirt helfen wollen. Er habe nicht wie ein Landarbeiter handeln, sondern seine Freizeit wegen seines Interesses an der Landwirtschaft auf dem Bauernhof verbringen wollen, auch wenn er dem Landwirt schon oft zuvor geholfen hatte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg vom 12.04.2006

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