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Landgericht Osnabrück, Urteil vom 03.09.2019
6 O 918/19 -

Keine Verjährung bei Klagen gegen Volkswagen wegen der sogenannten Abgas-Affäre

Rechtliche und tatsächliche Lage zum Einsatz der Software und möglichem Anspruch auf Schadensersatz war im Jahr 2015 noch ungeklärt

Das Landgericht Osnabrück hat entschieden, dass bei den 2019 eingegangenen Verfahren in der sogenannten Abgas-Affäre die gesetzliche Verjährung noch nicht eingetreten ist. Die betroffenen Fahrzeughalter können nach Ansicht des Gerichts ihre möglichen Ansprüche weiterhin gegen den Hersteller durchsetzen.

Im zugrunde liegenden Verfahren machte die beklagte Volkswagen AG geltend, dass die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren Ende 2015 begonnen habe und am 31. Dezember 2018 abgelaufen sei. Denn im Jahr 2015 seien die u.a. "Dieselproblematik" bekannten Vorgänge öffentlich geworden. Man selbst habe im September 2015 die Öffentlichkeit informiert. Ab dann hätte, so die Argumentation, jeder Kunde seine vermeintlichen Ansprüche geltend machen können. Eine 2019 erhobene Klage könne die Ende 2018 bereits eingetretene Verjährung nicht mehr aufhalten.

Kläger verweist auf nicht bekannte rechtliche Problematik der Software im Jahr 2015

Der klagende Fahrzeughalter sah dies anders. Er trug vor, dass betroffene Fahrzeughalter 2015 noch nicht ohne Weiteres hätten erkennen können, dass ihnen wegen der Nutzung der vom Kraftfahrtbundesamt beanstandeten Software möglicherweise der Hersteller auf Schadensersatz hafte. Um Schadensersatzansprüche geltend machen zu können, genüge es nicht allein zu wissen, dass die Software rechtlich problematisch sei. Der Kunde müsse unter anderem auch wissen, dass führende Mitarbeiter der Beklagten dafür verantwortlich seien, dass die Software in Fahrzeugen eingebaut wurde. Das sei 2015 nicht hinreichend klar gewesen.

Ursprünglicher Vertrieb des Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung stellt vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar

Das Landgericht Osnabrück gab dem Kläger recht. Er könne Volkswagen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Der ursprüngliche Vertrieb des Fahrzeugs des Klägers durch den Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei der Abgasreinigung stelle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar. Die Ansprüche des Klägers seien auch nicht verjährt. Der Beginn der Verjährung setze voraus, dass der Kunde ohne Weiteres erkennen könne, dass ihm Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller zustehen. Das setze insbesondere voraus, dass Führungspersonal des Herstellers für den Einsatz der Software verantwortlich gemacht werden könne. Die rechtliche und tatsächliche Lage sei insoweit 2015 aber noch ungeklärt gewesen. Letztlich sei bis heute der Öffentlichkeit nicht bekannt, wer bei der Beklagten über Entwicklung und Einsatz der Software entschieden habe. Dass dennoch mit Erfolg Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden könnten, habe sich erst später, nach dem Jahr 2015, herauskristallisiert. Die Einrede der Verjährung greife daher bei der im Jahr 2019 erhobenen Klage nicht durch.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2019
Quelle: Landgericht Osnabrück/ra-online (pm/kg)

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