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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 31.07.2007
2-11 S 125/06, 2/11 S 125/06 -

Mieter müssen Sternchentapete im Kinderzimmer bei Auszug nicht entfernen

Schlaf­zimmer­anstrich im roten Vollton muss entfernt werden

Haben die Mieter einer Wohnung während der Mietzeit im Kinderzimmer eine Sternchentapete angebracht, so sind sie beim Auszug nicht verpflichtet, diese wieder zu entfernen. Jedoch müssen sie ein im roten Vollton gemalertes Schlafzimmer in einem üblichen, neutralen Anstrich zurücklassen. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die ehemaligen Mietvertragsparteien stritten sich um die Rückzahlung der von den Mietern geleisteten Mietkaution. Der Vermieter weigerte sich, einen Teil der Kaution zurückzuzahlen. Ihm seien nämlich wegen Maler- und Tapezierarbeiten Kosten entstanden, die er von den Mietern zurückverlangte. So habe er die Sternchentapete im Kinderzimmer entfernen sowie das im roten Vollton gestrichene Schlafzimmer neu malern müssen. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Amtsgericht hielt Tapetenmuster und Farbanstrich für unzulässig

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hielt das Tapetenmuster im Kinderzimmer sowie den Farbanstrich im Schlafzimmer für unzulässig und gab daher dem Vermieter recht. Dagegen legten die Mieter Berufung ein.

Landgericht verneinte Ersatzanspruch des Vermieters für Sternchentapete

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied, dass dem Vermieter kein Ersatzanspruch wegen der durch die Entfernung der Sternchentapete entstandenen Kosten zustehe. Denn das Tapezieren eines Kinderzimmers mit einer solchen Tapete sei durchaus üblich und gehöre daher zum vertragsgemäßen Gebrauch. Der Vermieter habe somit nach Mietvertragsende keinen Anspruch auf eine neutrale Tapete mit entsprechendem Anstrich.

Anspruch auf Ersatz wegen Entfernung des Schlafzimmeranstrichs bestand

Dem Vermieter habe aber nach Ansicht des Landgerichts ein Ersatzanspruch wegen der Malerkosten zur Entfernung des Schlafzimmeranstrichs zugestanden. Zwar sei der Anstrich des Schlafzimmers mit einem roten Vollton während der Mietlaufzeit zulässig. Jedoch könne der Vermieter nach Ende der Mietvertragszeit verlangen, dass das Schlafzimmer in einem üblichen, neutralen Ton gestrichen wird.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2014
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.05.2006
    [Aktenzeichen: 33 C 1701/05-31]

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2008, Seite: 24
NJW-RR 2008, 24
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2007, Seite: 922
NZM 2007, 922

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