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Landgericht Coburg, Beschluss vom 05.03.2009
- 41 T 6/09 -
Nachlasspfleger kann keine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen, wenn er eine Untreue zum Nachteil des Nachlasses begeht
Vergütungsanspruch ist verwirkt
Bei größeren Nachlässen kann das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bestellen, der dann die Erbmasse zu sichern und zu verwalten hat. Muss er dazu umfangreiche Aktivitäten entfalten, kann er in der Regel hierfür eine Vergütung verlangen. Stellt sich allerdings heraus, dass er Nachlassgelder für sich selbst verwendet hat, entfällt der Vergütungsanspruch, wie eine Entscheidung des Landgerichts Coburg zeigt. Es wies den Antrag eines Nachlasspflegers, ihm mehr als 200.000 € für seine Tätigkeiten zu bezahlen, zurück. Er hatte nämlich rund 420.000 € aus dem Nachlass auf eigene Konten umgeleitet. Auch wenn er den Schaden letztlich wieder gutgemacht hat, sind seine Vergütungsansprüche verwirkt.
Weil nach dem Tod eines vermögenden Erblassers die Erben erst einmal unbekannt waren, war der Antragsteller als ehrenamtlicher
Gerichtsentscheidung
Damit hatte er jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht Coburg bestätigte eine Entscheidung des Nachlassgerichts Coburg, mit der dieser Antrag zurückgewiesen worden war. Zwar kann auch ein ehrenamtlicher Pfleger eine angemessene
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 13.03.2009
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Dokument-Nr. 7577
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