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Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 12.02.2010
- 10 Sa 1977/08 -
Spargel-Kauf: Eigenmächtige Preisreduzierung bei Personalkauf als wichtiger Grund für fristlose Kündigung
Außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung wirksam
Eine Verkäuferin, die Preise von Waren (hier: Spargel) eigenmächtig senkt, um diese dann selbst zu kaufen, kann fristlos entlassen werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine Angestellte, die hauptsächlich als Kassiererin eingesetzt wurde. Daneben half sie beim Nachfüllen von Zigaretten und in der Kosmetikabteilung aus. Nach einer betrieblichen Regelung werden die Preise für Obst und Gemüse, das sonst schwer zu verkaufen wäre, im Verlaufe eines Tages zum Teil mehrmals gesenkt. Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, Ware vom Vortag zu einem nochmals reduzierten Preise zu erwerben. Nach einer weiteren Regelung darf Spargel an Kunden nur tagesfrisch verkauft werden. Am 10. Mai 2008 kaufte die Angestellte (und spätere Klägerin) gegen 20.11 Uhr - wochentags ist der Markt bis 21.00 Uhr geöffnet - gut ein Kilogramm Spargel vom selben Tage. Zu diesem Zeitpunkt wies das Computersystem der Beklagten hierfür einen Kilopreis von 3,99 Euro aus; der Klägerin wurden jedoch nur 2,22 Euro pro kg berechnet.
Am 22. Mai 2008 um 20.52 Uhr kaufte die Klägerin 0,982 kg tagesfrischen Spargel zu einem Kilopreis von 1,49 Euro ein. Das Waagenetikett hatte sie handschriftlich geändert: Der Preis hatte zuvor 4,99 Euro betragen. Der Markt kündigte der Angestellten nach diesen Vorfällen fristlos.
Arbeitsgericht erklärte Kündigung für unwirksam
Die Angestellte wehrte sich mit Erfolg gegen die Kündigung mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht Lingen, dass die Kündigung als unwirksam erachtete. In der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen obsiegte der Arbeitgeber.
Landesarbeitsgericht bestätigt fristlose Kündigung
Die
Vermögensdelikt zu Lasten des Arbeitgebers
Vom Arbeitnehmer zu Lasten des Arbeitgebers begangene Vermögensdelikte seien grundsätzlich geeignet, eine
Ein solches Vermögensdelikt zum Nachteil der Beklagten habe die Klägerin am 22. Mai 2008 begangen, indem sie Spargel eigenmächtig im Preis reduzierte und für sich an der Kasse erwarb.
Vorherige Abmahnung war entbehrlich
Eine
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1. Vom Arbeitnehmer zu Lasten des Arbeitgebers begangene Vermögensdelikte sind grundÂsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu stützen. Ein Arbeitnehmer, der im ZuÂsammenhang mit seiner Arbeitsleistung strafrechtlich relevante Handlungen gegen das Vermögen seines Arbeitgebers begeht, verletzt damit seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht schwerwiegend und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen in erheblicher Weise. Dies gilt auch dann, wenn die rechtswidrige Verletzungshandlung nur Sachen von geringem Wert betrifft.
2. Eine vorangegangene Abmahnung ist entbehrlich, wenn es sich um schwerwiegende Pflichtverletzungen handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei denen eine Hinnahme des Verhaltens offensichtlich ausgeschlossen ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2010
Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Niedersachsen (pt)
- Arbeitsgericht Lingen, Urteil vom 26.11.2008
[Aktenzeichen: 2 CA 301/08]
- Auch beim kleinsten Diebstahl droht fristlose Kündigung
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2003
[Aktenzeichen: 2 AZR 36/03]) - Fall "Emmely": Bundesarbeitsgericht erklärt fristlose Kündigung wegen Einlösen aufgefundener Leergutbons für unwirksam
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.06.2010
[Aktenzeichen: 2 AZR 541/09])
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Dokument-Nr. 10435
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