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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.07.2006
- L 8 KR 6/06 -
Seniorchef kann als freier Mitarbeiter im Familienunternehmen arbeiten
Keine Sozialversicherungspflicht für zeitlich frei einteilbare Beratungs- und Kundenbetreuungstätigkeit
Wer sein Unternehmen an die Kinder übergibt, kann sich als freier Mitarbeiter einstellen lassen. Er gilt - unter bestimmten Voraussetzungen - als Selbständiger, der nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im aktuellen Fall hatte ein Bauunternehmer aus dem Landkreis Marburg-Biedenkopf den Betrieb an seinen Sohn übergeben und gleichzeitig einen freien Mitarbeitervertrag mit einer festen monatlichen Vergütung abgeschlossen. Dafür sollte der Seniorchef Kunden betreuen und Kalkulationen erarbeiten. Die Deutsche Rentenversicherung stufte das Beschäftigungsverhältnis des Seniorchefs als abhängiges ein und forderte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von annähernd 30.000 DM. Der jetzige Inhaber der Firma und sein Vater wehrten sich gegen diese Forderung. In der ersten Instanz unterlagen sie, in der zweiten hatten sie Erfolg.
Die Darmstädter Richter sahen in der Beratungs- und Kundenbetreuungstätigkeit des ehemaligen Firmenchefs eine überwiegend selbständige Tätigkeit. Er sei nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen, sondern habe überwiegend von zuhause aus gearbeitet, an eine regelmäßige Arbeitszeit sei er nicht gebunden gewesen und im Umgang mit den Kunden habe er keinen Weisungen unterlegen. Anspruch auf Urlaub oder Lohnfort-zahlung im Krankheitsfall habe nicht bestanden, Steuern und Krankenversicherung ha-be er selbst tragen müssen. Zwar sei, so die Richter, die feste monatliche Vergütung ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung, gegenüber allen anderen Merkmalen einer selbständigen Tätigkeit falle das jedoch nicht ins Gewicht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 42/06 des LSG Hessen vom 14.08.2006
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Dokument-Nr. 3096
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